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Artikel 8 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (FPStatGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377; Geltung ab 21.12.2024, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 8 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 21. Dezember 2024 in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 2. Januar 2025 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 1 tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.