§ 3 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)

V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 806-22-6-89 Berufliche Bildung

§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.
Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" nach § 4,

2.
Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" nach § 5.

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Zitierungen von § 3 BAProVFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProVFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAProVFFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den in den §§ 6 bis 9 genannten Prüfungsbereichen. (5) ...
§ 10 BAProVFFPrV Form und Ablauf der Prüfung
... Die Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" nach § 3 Nummer 1 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 11. (2) Die Prüfung im ... Die Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in: 1. eine schriftliche Prüfung nach § 12 und 2. ...


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