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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 4 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)

V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 806-22-6-89 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder"



(1) Der Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge" nach § 6,

2.
Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz" nach § 7.

(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.



 

Zitierungen von § 4 BAProVFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProVFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BAProVFFPrV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... folgende Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" nach § 4 , 2. Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" nach ...
§ 11 BAProVFFPrV Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder"
... Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte des nach § 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs situationsbezogen thematisiert werden. Die ...