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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 4 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)
§ 4 Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder"
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge" nach § 6,
- 2.
- Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz" nach § 7.
(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.
Zitierungen von § 4 BAProVFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProVFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BAProVFFPrV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... folgende Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" nach § 4 , 2. Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" nach ...
§ 11 BAProVFFPrV Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder"
... Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte des nach § 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs situationsbezogen thematisiert werden. Die ...
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