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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 6 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)

V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 806-22-6-89 Berufliche Bildung

§ 6 Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge"



1Im Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Kundenbedarfe zu ermitteln und für diese kundenzentrierte Lösungen vor dem Hintergrund durchzuführender Risikoanalysen im Kundenbedarfsfeld zu entwickeln. 2In diesem Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte geprüft:

1.
Analysieren von Risiken der Kunden, Ermitteln der Kundenbedarfe und Erstellen kundenzentrierter, privater und betrieblicher Versicherungslösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge in den Bereichen Kranken-, Pflege-, Unfall- sowie Alters- und Arbeitskraftvorsorge unter Einbeziehung von Finanzanlagen unter Berücksichtigung von rechtlichen Rahmenbedingungen, ökonomischen Anforderungen, Nachhaltigkeit, digitalen und technologischen Entwicklungen,

2.
Beurteilen von komplexen Schaden- und Leistungsfällen und Unterstützen von Kunden bei der Abwicklung.

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Zitierungen von § 6 BAProVFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProVFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAProVFFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den in den §§ 6 bis 9 genannten Prüfungsbereichen. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 4 BAProVFFPrV Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder"
...  1. Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge" nach § 6 , 2. Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im ...
§ 11 BAProVFFPrV Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder"
... unter Berücksichtigung sämtlicher Lösungen aus den Kundenbedarfsfeldern nach § 6 Satz 2 Nummer 1 oder § 7 Satz 2 Nummer 1 möglich ist. (3) Die schriftliche Prüfung ...