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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 8 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)

V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 806-22-6-89 Berufliche Bildung

§ 8 Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten"



1Im Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Aufgaben in den betrieblichen Kernprozessen Produktmanagement, Kundenmanagement sowie Schaden- und Leistungsmanagement eigenständig zu übernehmen, die Zusammenhänge zwischen den Kernprozessen zu verstehen und diese bei Entscheidungen zu berücksichtigen. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Kernprozess Kundenmanagement:

a)
kundenorientiertes Entwickeln, Planen und Steuern von Prozessen und Schnittstellen im Zusammenhang mit der Neukundenakquise und der Bestandskundenbetreuung,

b)
Berücksichtigen von rechtlichen Rahmenbedingungen, ökonomischen Anforderungen, Nachhaltigkeitsaspekten sowie digitalen und technologischen Entwicklungen im Kundenmanagement,

2.
Kernprozess Produktmanagement:

a)
Entwickeln, Planen und Steuern von Prozessen der Produktentwicklung auf der Grundlage von Kundenbedürfnissen und Marktforschungsergebnissen sowie von versicherungstechnischen Grundlagen,

b)
Berücksichtigen von Marktgegebenheiten, gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitsaspekten bei der Gestaltung des Produktentwicklungsprozesses,

c)
Bewerten von Produktentwicklungen im Hinblick auf Auswirkungen auf die Kernprozesse und Mitgestalten der Annahmerichtlinien,

d)
Umsetzen der Markteinführung von Produkten zur Neukundenakquise und Kundenbindung unter Berücksichtigung der Vertriebswege,

3.
Kernprozess Schaden- und Leistungsmanagement:

a)
Entwickeln, Planen und Steuern von Prozessen im Schaden- und Leistungsmanagement unter Berücksichtigung von rechtlichen Rahmenbedingungen, ökonomischen Anforderungen, Nachhaltigkeitsaspekten sowie digitalen und technologischen Entwicklungen,

b)
Konzipieren von Service- und Unterstützungsleistungen in Schaden- und Leistungsfällen unter Berücksichtigung rechtlicher und vertraglicher Rahmenbedingungen,

c)
Evaluieren der Prozesse im Schaden- und Leistungsmanagement sowie Bewerten der Ergebnisse auch im Hinblick auf Auswirkungen auf das Unternehmen, Vertriebswege und Kernprozesse.

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Zitierungen von § 8 BAProVFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProVFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BAProVFFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den in den §§ 6 bis 9 genannten Prüfungsbereichen. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 5 BAProVFFPrV Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit"
... Prüfungsbereiche: 1. Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten" nach § 8 , 2. Prüfungsbereich „Steuerung, Zusammenarbeit und Leadership" nach ...
§ 12 BAProVFFPrV Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit"
... betrieblichen Situationen haben jeweils einen Qualifikationsinhalt des Prüfungsbereichs nach § 8 Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 als Schwerpunkt, wobei alle Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs nach § 8 ... Nummer 1, 2 und 3 als Schwerpunkt, wobei alle Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs nach § 8 situationsbezogen thematisiert werden können. (2) Die Aufgabenstellungen ...