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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 8 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)
§ 8 Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten"
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Im Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, komplexe Aufgaben in den betrieblichen Kernprozessen Produktmanagement, Kundenmanagement sowie Schaden- und Leistungsmanagement eigenständig zu übernehmen, die Zusammenhänge zwischen den Kernprozessen zu verstehen und diese bei Entscheidungen zu berücksichtigen. 2In diesem Rahmen wird aus den folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
- 1.
- Kernprozess Kundenmanagement:
- a)
- kundenorientiertes Entwickeln, Planen und Steuern von Prozessen und Schnittstellen im Zusammenhang mit der Neukundenakquise und der Bestandskundenbetreuung,
- b)
- Berücksichtigen von rechtlichen Rahmenbedingungen, ökonomischen Anforderungen, Nachhaltigkeitsaspekten sowie digitalen und technologischen Entwicklungen im Kundenmanagement,
- 2.
- Kernprozess Produktmanagement:
- a)
- Entwickeln, Planen und Steuern von Prozessen der Produktentwicklung auf der Grundlage von Kundenbedürfnissen und Marktforschungsergebnissen sowie von versicherungstechnischen Grundlagen,
- b)
- Berücksichtigen von Marktgegebenheiten, gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sowie Digitalisierungs- und Nachhaltigkeitsaspekten bei der Gestaltung des Produktentwicklungsprozesses,
- c)
- Bewerten von Produktentwicklungen im Hinblick auf Auswirkungen auf die Kernprozesse und Mitgestalten der Annahmerichtlinien,
- d)
- Umsetzen der Markteinführung von Produkten zur Neukundenakquise und Kundenbindung unter Berücksichtigung der Vertriebswege,
- 3.
- Kernprozess Schaden- und Leistungsmanagement:
- a)
- Entwickeln, Planen und Steuern von Prozessen im Schaden- und Leistungsmanagement unter Berücksichtigung von rechtlichen Rahmenbedingungen, ökonomischen Anforderungen, Nachhaltigkeitsaspekten sowie digitalen und technologischen Entwicklungen,
- b)
- Konzipieren von Service- und Unterstützungsleistungen in Schaden- und Leistungsfällen unter Berücksichtigung rechtlicher und vertraglicher Rahmenbedingungen,
- c)
- Evaluieren der Prozesse im Schaden- und Leistungsmanagement sowie Bewerten der Ergebnisse auch im Hinblick auf Auswirkungen auf das Unternehmen, Vertriebswege und Kernprozesse.
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Zitierungen von § 8 BAProVFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProVFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BAProVFFPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den in den §§ 6 bis 9 genannten Prüfungsbereichen. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 5 BAProVFFPrV Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit"
... Prüfungsbereiche: 1. Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten" nach § 8 , 2. Prüfungsbereich „Steuerung, Zusammenarbeit und Leadership" nach ...
§ 12 BAProVFFPrV Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit"
... betrieblichen Situationen haben jeweils einen Qualifikationsinhalt des Prüfungsbereichs nach § 8 Satz 2 Nummer 1, 2 und 3 als Schwerpunkt, wobei alle Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs nach § 8 ... Nummer 1, 2 und 3 als Schwerpunkt, wobei alle Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs nach § 8 situationsbezogen thematisiert werden können. (2) Die Aufgabenstellungen ...
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