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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 10 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)
§ 10 Form und Ablauf der Prüfung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" nach § 3 Nummer 1 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 11.
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in:
(3) 1Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. 2Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
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Zitierungen von § 10 BAProVFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProVFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 BAProVFFPrV Wiederholung von Prüfungsleistungen
... Bescheids über die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung. Die Frist nach § 10 Absatz 3 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen. (5) Bei ...
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