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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 11 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)
§ 11 Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder"
§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer oder mehrerer komplexer Kundensituationen, aus denen die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. 2Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte des nach § 4 Absatz 2 gewählten Prüfungsbereichs situationsbezogen thematisiert werden. 3Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen und müssen der zu prüfenden Person eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgaben ermöglichen.
(2) Die Aufgabenstellungen müssen so formuliert sein, dass eine ganzheitliche Beantwortung unter Berücksichtigung sämtlicher Lösungen aus den Kundenbedarfsfeldern nach § 6 Satz 2 Nummer 1 oder § 7 Satz 2 Nummer 1 möglich ist.
(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Prüfungsleistung in Form von schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgaben.
(4) Die Bearbeitungszeit beträgt 270 Minuten.
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Zitierungen von § 11 BAProVFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProVFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BAProVFFPrV Form und Ablauf der Prüfung
... nach § 3 Nummer 1 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 11 . (2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und ...
§ 14 BAProVFFPrV Bewertung der Prüfungsleistungen
... ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten. (3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und ...
Anlage 2 BAProVFFPrV (zu § 17) Zeugnisinhalte
... der im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" erbrachten Prüfungsleistungen nach § 11 , 5. Bewertung der im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16754/a320037.htm