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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 13 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)
§ 13 Praxisbezogene Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit"
§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die praxisbezogene Prüfung besteht aus drei Prüfungsleistungen in Form einer schriftlichen Praxistransferarbeit, einer Präsentation und einem sich unmittelbar an die Präsentation anschließenden Fachgespräch.
(2) 1In der schriftlichen Praxistransferarbeit hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine komplexe Aufgabenstellung in der Versicherungswirtschaft zu erfassen, darzustellen und einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten sowie dessen Umsetzbarkeit in der Praxis zu bewerten. 2Die zu prüfende Person wählt ein Thema mit betrieblicher Relevanz für die Praxistransferarbeit aus. 3Das Thema muss mindestens einen Qualifikationsinhalt nach § 9 Satz 6 Nummer 1, 2 oder 3 berücksichtigen.
(3) Die schriftliche Praxistransferarbeit hat vier bis sechs Textseiten zu umfassen und muss mindestens Folgendes enthalten:
- 1.
- Beschreibung der Aufgabenstellung, der Zielsetzung und des methodischen Vorgehens,
- 2.
- Analyse der Problemstellung,
- 3.
- Ableitung und Begründung eines Lösungsvorschlags sowie
- 4.
- Bewertung der Umsetzbarkeit in der betrieblichen Praxis.
(4) Die zu prüfende Person reicht die schriftliche Praxistransferarbeit bei der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle bis spätestens zum Tag der Prüfung der zuletzt abzulegenden schriftlichen Prüfungsleistung ein.
(5) 1In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Ergebnisse der schriftlichen Praxistransferarbeit darzustellen. 2Zusätzlich muss die zu prüfende Person in der Präsentation den Nachweis erbringen, dass Ergebnisse aus der schriftlichen Praxistransferarbeit in eine Ausbildungssituation übertragen werden können. 3Die Form der Präsentation und der Medieneinsatz stehen der zu prüfenden Person frei.
(6) Die Präsentation soll höchstens 20 Minuten dauern.
(7) 1Im Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Fragestellungen zur schriftlichen Praxistransferarbeit und deren Übertrag in eine Ausbildungssituation sowie damit im Zusammenhang stehende weiterführende Fragestellungen zu beantworten. 2Im Fachgespräch sind Qualifikationsinhalte des Prüfungsbereichs nach § 9 einzubeziehen.
(8) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.
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Zitierungen von § 13 BAProVFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProVFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BAProVFFPrV Form und Ablauf der Prüfung
... schriftliche Prüfung nach § 12 und 2. eine praxisbezogene Prüfung nach § 13 . (3) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit ...
§ 14 BAProVFFPrV Bewertung der Prüfungsleistungen
... der praxisbezogenen Prüfung jeweils a) die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4 , b) die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6, c) das ... Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4, b) die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6 , c) das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und ... die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6, c) das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8 ...
§ 15 BAProVFFPrV Bestehen der Prüfung, Gewichtung, Gesamtnote
... Steuerung und Zusammenarbeit" wird aus den Bewertungen der praxisbezogenen Prüfung nach § 13 als Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die ...
§ 18 BAProVFFPrV Wiederholung von Prüfungsleistungen
... wiederholt werden. Bei der schriftlichen Praxistransferarbeit ist ein neues Thema nach § 13 Absatz 2 auszuwählen. (4) Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen ...
Anlage 2 BAProVFFPrV (zu § 17) Zeugnisinhalte
... nach § 12, 6. Benennung des Themas der schriftlichen Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 , 7. Bewertungen der im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und ... „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" erbrachten Prüfungsleistungen nach § 13 , 8. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 9. die ...
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