(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der
Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach
§ 11 Absatz 3 zu bewerten.
(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
- 1.
- in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,
- 2.
- in der praxisbezogenen Prüfung jeweils
- a)
- die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,
- b)
- die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,
- c)
- das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.
§ 15 BAProVFFPrV Bestehen der Prüfung, Gewichtung, Gesamtnote ... wird als Bewertung dieses Prüfungsteils die schriftliche Prüfung nach § 14 Absatz 2 bewertet. (3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und ... gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu gewichten: 1. die schriftliche Praxistransferarbeit mit 25 Prozent, ... mit 50 Prozent. Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 und der Bewertung der praxisbezogenen Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 wird als Bewertung ...