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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 14 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)

V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 806-22-6-89 Berufliche Bildung

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.
in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,

2.
in der praxisbezogenen Prüfung jeweils

a)
die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,

b)
die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,

c)
das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.



 

Zitierungen von § 14 BAProVFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProVFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 BAProVFFPrV Bestehen der Prüfung, Gewichtung, Gesamtnote
... wird als Bewertung dieses Prüfungsteils die schriftliche Prüfung nach § 14 Absatz 2 bewertet. (3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und ... gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu gewichten: 1. die schriftliche Praxistransferarbeit mit 25 Prozent, ... mit 50 Prozent. Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 und der Bewertung der praxisbezogenen Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 wird als Bewertung ...
§ 16 BAProVFFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 2, Absatz 3 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis ...
Anlage 1 BAProVFFPrV (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel