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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 15 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)
§ 15 Bestehen der Prüfung, Gewichtung, Gesamtnote
§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" wird als Bewertung dieses Prüfungsteils die schriftliche Prüfung nach § 14 Absatz 2 bewertet.
(3) 1Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" wird aus den Bewertungen der praxisbezogenen Prüfung nach § 13 als Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 2Dabei sind die Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 3 Nummer 2 wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die schriftliche Praxistransferarbeit mit 25 Prozent,
- 2.
- die Präsentation mit 25 Prozent und
- 3.
- das Fachgespräch mit 50 Prozent.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der Bewertungen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 3 bis 5 zu berechnen. 2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" mit 30 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" mit 70 Prozent.
(5) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 2Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
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Zitierungen von § 15 BAProVFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProVFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BAProVFFPrV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 2, Absatz 3 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis ...
§ 17 BAProVFFPrV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei ...
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