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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 16 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)
§ 16 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 2, Absatz 3 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.
Zitierungen von § 16 BAProVFFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAProVFFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 BAProVFFPrV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 16 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung ...
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