1Wird die zu prüfende Person nach
§ 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der
§§ 14 und
15 außer Betracht.
2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach
§ 14 Absatz 2, Absatz 3 oder
§ 15 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.