§ 16 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)

V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 806-22-6-89 Berufliche Bildung

§ 16 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 14 und 15 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 14 Absatz 2, Absatz 3 oder § 15 Absatz 3 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander.

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Zitierungen von § 16 BAProVFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProVFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BAProVFFPrV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 16 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung ...


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