§ 18 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)

V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 806-22-6-89 Berufliche Bildung

§ 18 Wiederholung von Prüfungsleistungen



(1) Prüfungsleistungen, die mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind, dürfen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 wiederholt werden.

(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" darf die schriftliche Prüfungsleistung höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) 1Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" darf die schriftliche Prüfungsleistung höchstens zweimal wiederholt werden. 2Wurde mindestens eine Prüfungsleistung der praxisbezogenen Prüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet, müssen alle Prüfungsleistungen der praxisbezogenen Prüfung wiederholt werden. 3Die Prüfungsleistungen der praxisbezogenen Prüfung dürfen jeweils höchstens zweimal wiederholt werden. 4Bei der schriftlichen Praxistransferarbeit ist ein neues Thema nach § 13 Absatz 2 auszuwählen.

(4) 1Die Frist zur Wiederholung von Prüfungsleistungen beträgt zwei Jahre. 2Sie beginnt mit dem Tag des Zugangs des Bescheids über einen nicht bestandenen Prüfungsteil oder des Bescheids über die nicht bestandene erste Wiederholungsprüfung. 3Die Frist nach § 10 Absatz 3 wird für die Dauer der Wiederholungsprüfung unterbrochen.

(5) Bei Nichtbestehen der zweiten Wiederholungsprüfung gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.



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