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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 19 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)

V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 806-22-6-89 Berufliche Bildung

§ 19 Ausbildereignung



1Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wurden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung nachgewiesen. 2Der zu prüfenden Person ist das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

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