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§ 20 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)
V. v. 26.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 806-22-6-89
Berufliche Bildung
1 Änderung
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§ 21
§ 20 Übergangsvorschriften
(1) Prüfungsverfahren, die nach der
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
vom
26. August 2008 (BGBl. I S. 1758
), die zuletzt durch
Artikel 45 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153
) geändert worden ist, begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung bis zum 31. Dezember 2028 zu Ende zu führen.
(2) Bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 hat die nach dem
Berufsbildungsgesetz
zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach der
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
durchzuführen.
(3) Wird im Einzelfall ein Termin, zu dem eine Prüfung spätestens zu beenden ist, nicht eingehalten und hat dies die nach dem
Berufsbildungsgesetz
zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung des Termins zu Ende zu führen.
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