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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

Anlage 1 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)

V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 806-22-6-89 Berufliche Bildung

Anlage 1 (zu den §§ 14 und 15) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Punkte Note als Dezimalzahl Note in Worten Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in
besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll
entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend
eine Leistung, die den Anforderungen im
Allgemeinen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden
sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst Grundkennt-
nisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0


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Zitierungen von Anlage 1 BAProVFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProVFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BAProVFFPrV Bewertung der Prüfungsleistungen
... Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" ist ...
§ 15 BAProVFFPrV Bestehen der Prüfung, Gewichtung, Gesamtnote
... kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die ...