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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

Anlage 2 - Bachelor-Professional-Versicherungen-und-Finanzanlagen-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProVFFPrV)

V. v. 26.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 378
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 806-22-6-89 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 17) Zeugnisinhalte


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich

1.
Benennung der Prüfungsteile,

2.
Bewertung des Prüfungsteils „Kundenbedarfsfelder",

3.
Bewertung des Prüfungsteils „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit",

4.
Bewertung der im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder" erbrachten Prüfungsleistungen nach § 11,

5.
Bewertung der im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" erbrachten Prüfungsleistungen nach § 12,

6.
Benennung des Themas der schriftlichen Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2,

7.
Bewertungen der im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit" erbrachten Prüfungsleistungen nach § 13,

8.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

9.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

10.
die Gesamtnote in Worten und

11.
Befreiungen nach § 16

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Zitierungen von Anlage 2 BAProVFFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BAProVFFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAProVFFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BAProVFFPrV Zeugnisse
... der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B . (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als ... der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle sowie die Gesamtnote als Dezimalzahl ...