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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen (GefStoffVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Gefahrstoffverordnung



Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen".

b)
In der Angabe zu § 10 wird jeweils das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 10a Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B".

d)
Die Angaben zu den §§ 11 und 12 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest

§ 11a Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest

§ 12 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen".

e)
Die Angaben zu den Anhängen I und II werden wie folgt gefasst:

Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten

Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen

Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe

Nummer 3 Asbest

Nummer 4 Biozid-Produkte und Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln

Nummer 5 Ammoniumnitrat

Anhang II (zu § 10 Absatz 1, § 16 Absatz 2) Besondere Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse

Nummer 1 (weggefallen)

Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl

Nummer 3 (weggefallen)

Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel

Nummer 5 Biopersistente Fasern

Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe".

f)
In der Angabe zu Anhang III werden die Wörter „(zu § 11 Absatz 4)" durch die Wörter „(zu § 12 Absatz 4)" ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abschnitt 2 gilt auch für das Veranlassen von Tätigkeiten an baulichen und technischen Anlagen, die Gefahrstoffe enthalten können, welche durch die Tätigkeiten freigesetzt werden können und zu besonderen Gesundheitsgefahren führen können."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Abschnitte 3 bis 6 gelten für Tätigkeiten, bei denen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse gefährdet sein kann."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Stoffe oder Gemische, die über die Gefahrenklasse gewässergefährdend nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 1) geändert worden ist, hinaus umweltgefährlich sind, indem sie selbst oder deren Umwandlungsprodukte sonst geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushaltes, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können,".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1221 (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 10) geändert worden ist" gestrichen.

c)
Absatz 2a wird aufgehoben.

d)
In Absatz 3 Nummer 4 wird nach dem Wort „Gemische" das Wort „, Tätigkeiten" eingefügt.

e)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

f)
Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a bis 4c eingefügt:

„(4a) Asbest sind folgende Silikate mit Faserstruktur:

1.
Aktinolith, CAS-Nummer 77536-66-4,

2.
Amosit, CAS-Nummer 12172-73-5,

3.
Anthophyllit, CAS-Nummer 77536-67-5,

4.
Chrysotil, CAS-Nummer 12001-29-5 und CAS-Nummer 132207-32-0,

5.
Krokydolith, CAS-Nummer 12001-28-4,

6.
Tremolit, CAS-Nummer 77536-68-6.

(4b) Asbesthaltige Materialien sind jeweils Asbest enthaltende natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, Gemische oder Erzeugnisse.

(4c) Anerkannte emissionsarme Verfahren sind behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüfte und anerkannte Arbeitsverfahren für Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien, die nachweislich im Bereich niedrigen Risikos erfolgen."

g)
Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 8a und 8b eingefügt:

„(8a) Die Akzeptanzkonzentration ist die Konzentration eines als krebserzeugend eingestuften Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz, die bei 40jähriger arbeitstäglicher Exposition mit dem Akzeptanzrisiko assoziiert ist. Bei Einhaltung der Akzeptanzkonzentration wird das Risiko einer Krebserkrankung als niedrig und akzeptabel angesehen (Bereich niedrigen Risikos). Bei einer Überschreitung der Akzeptanzkonzentration bis zur Erreichung der Toleranzkonzentration ist von einem mittleren Risiko auszugehen (Bereich mittleren Risikos).

(8b) Die Toleranzkonzentration ist die Konzentration eines als krebserzeugend eingestuften Stoffs in der Luft am Arbeitsplatz, die bei 40jähriger arbeitstäglicher Exposition mit dem Toleranzrisiko assoziiert ist. Bei Überschreitung der Toleranzkonzentration wird das Risiko einer Krebserkrankung als hoch und nicht tolerabel angesehen (Bereich hohen Risikos)."

h)
In Absatz 16 Satz 3 werden die Wörter „Berufsausbildung, Berufserfahrung" durch die Wörter „Berufsausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung" ersetzt.

4.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe q angefügt:

„q)
Desensibilisierte explosive Stoffe/Gemische 2.17".

b)
In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut" durch die Wörter „Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird das Wort „langfristig" durch das Wort „chronisch" ersetzt.

5.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

6.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

§ 5a Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen

(1) Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1 sind solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.

(2) Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus.

(3) Weiterreichende Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für den Veranlasser nach anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte."

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:

„2.
Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt, einschließlich der Angaben zu Zulassungspflicht und zu Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen,

2a.
Informationen des Veranlassers nach § 5a Absatz 1 und 2,".

bb)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Grenzwerte und Konzentrationen nach § 2 Absatz 8 bis 9,".

cc)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
tätigkeitsbezogene Erkenntnisse

a)
über Belastungs- und Expositionssituationen, einschließlich psychischer Belastungen,

b)
aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, einschließlich Erkenntnissen aus dem Biomonitoring, soweit solche Erkenntnisse vorliegen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Lieferanten" die Angabe „, Veranlasser" eingefügt.

c)
Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a bis 2c eingefügt:

„(2a) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die ihm gemäß § 5a Absatz 1 durch den Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen dahingehend zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an den baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können.

(2b) Reichen die dem Arbeitgeber gemäß § 5a Absatz 1 vom Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen für die Gefährdungsbeurteilung nicht aus, so hat der Arbeitgeber im Rahmen einer besonderen Leistung zu prüfen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten führen können. Erfordert die Durchführung dieser Prüfung Kenntnisse, über die der Arbeitgeber nicht verfügt, hat er sich dabei externen Sachverstands zu bedienen. Dies gilt insbesondere dann, wenn für eine sachgerechte Prüfung eine technische Erkundung erforderlich wird.

(2c) Ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierende Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen eine technische Erkundung erforderlich, um festzustellen, ob Gefahrstoffe bei den Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen freigesetzt werden und eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten darstellen können, ist diese eine Voraussetzung für die Durchführung der Tätigkeiten."

d)
In Absatz 7 werden die Wörter „eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die ihm der Lieferant mitgeliefert hat" durch die Wörter „eine vorhandene Gefährdungsbeurteilung Dritter oder Teile davon übernehmen" ersetzt.

e)
Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die durchzuführenden Schutzmaßnahmen einschließlich derer, die wegen der Überschreitung eines Arbeitsplatzgrenzwerts oder bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos zusätzlich ergriffen wurden, sowie der geplanten Schutzmaßnahmen, die zukünftig ergriffen werden sollen, um den entsprechenden Wert einzuhalten oder in den Bereich niedrigen Risikos zu gelangen,".

bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
eine Begründung, wenn bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B Beschäftigte nicht in das Expositionsverzeichnis nach § 10a Absatz 1 Satz 1 aufgenommen wurden,".

cc)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.

dd)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wird wie folgt gefasst:

„7.
die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass der Grenzwert nach § 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder 2 eingehalten wird oder, bei Stoffen ohne entsprechende Werte, die ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen wirksam sind."

f)
In Absatz 9 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 11" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

g)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen."

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte gegenüber dem Gefahrstoff exponiert sein können, und".

bbb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
einen Verweis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter."

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1, 2 und 4" durch die Wörter „Nummer 1, 2, 4 und 5" ersetzt.

h)
In Absatz 14 Satz 1 werden die Wörter „Ätz-/Reizwirkung auf die Haut" durch die Wörter „Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung" ersetzt.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und die dafür erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und Bereitstellung der Arbeitsmittel alle Faktoren ausreichend berücksichtigt werden, die mit der Sicherheit und Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, der Beschäftigten zusammenhängen."

b)
Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber stellt sicher, dass folgende Grenzwerte eingehalten werden:

1.
Arbeitsplatzgrenzwerte und

2.
Grenzwerte in Anhang III der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50; L 229 vom 29.6.2004, S. 23; L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/431 vom 9. März 2022 (ABl. L 088 vom 16.3.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist."

c)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:

„(8a) Kann eine Exposition am Arbeitsplatz anderenfalls nicht ausreichend beurteilt werden, können zum Zweck der Beurteilung der Exposition der Beschäftigten zur Erfüllung der Pflichten nach § 6 Absatz 1 Erkenntnisse aus dem Biomonitoring nach § 6 Absatz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge verwendet werden, sofern solche Erkenntnisse vorliegen. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, können zu diesem Zweck auch personenbezogene Erkenntnisse verwendet werden. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."

d)
In Absatz 9 werden die Wörter „kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt" durch die Wörter „keine Grenzwerte oder Konzentrationen nach § 2 Absatz 8 bis 8b oder § 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 vorliegen" ersetzt.

e)
In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „verfügen" die Wörter „und wer geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition am Arbeitsplatz anwendet, muss ebenfalls fachkundig sein" eingefügt.

f)
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Der Arbeitgeber hat bei allen Ermittlungen und Messungen die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen."

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die gegenüber Gefahrstoffen exponiert sind oder exponiert sein können,".

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in denen sie Gefahrstoffen ausgesetzt sein können" durch die Wörter „in denen sie gegenüber Gefahrstoffen exponiert sein können" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, unter Verschluss oder so aufbewahrt oder gelagert werden, dass nur zuverlässige Personen Zugang haben, die fachkundig oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesen sind."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „besonders" durch die Wörter „entsprechend tätigkeitsbezogen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder als" gestrichen.

dd)
In Satz 5 werden die Wörter „Regeln und" gestrichen.

10.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B in einem geschlossenen System hergestellt und verwendet werden, wenn eine Substitution der Gefahrstoffe technisch nicht möglich ist. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, hat der Arbeitgeber die Exposition der Beschäftigten nach dem Stand der Technik zu minimieren. Dabei hat er die Absätze 2 bis 6 zu beachten. Schutzmaßnahmen sind dabei umso dringlicher zu ergreifen, je höher die Exposition der Beschäftigten ist. Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen nach Anhang II Nummer 6 sind zu beachten. Für Tätigkeiten mit Asbest gelten die speziellen Anforderungen nach § 11a in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.

(2) Der Arbeitgeber hat

1.
die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere geeignete Ermittlungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls schnell erkennen zu können,

2.
die Arbeitsbereiche abzugrenzen, in denen Beschäftigte gegenüber diesen Gefahrstoffen exponiert werden oder exponiert werden können, und die erforderlichen Sicherheitszeichen einschließlich der Verbotszeichen „Zutritt für Unbefugte verboten" und „Rauchen verboten" anzubringen; dabei richtet sich die Auswahl der Sicherheitskennzeichnung nach Anhang II Nummer 3.1 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2017, S. 241) geändert worden ist,

3.
sicherzustellen, dass die nach Nummer 2 gekennzeichneten Arbeitsbereiche nur den Beschäftigten zugänglich sind, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen,

4.
sicherzustellen, dass die Beschäftigten nach Nummer 3 fachkundig oder entsprechend tätigkeitsbezogen unterwiesen sind,

5.
sicherzustellen, dass die in einem nach Nummer 2 gekennzeichneten Arbeitsbereich abgesaugte Luft nicht in den Arbeitsbereich zurückgeführt wird.

Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt nicht für Tätigkeiten, für die nach § 20 Absatz 4 ein Arbeitsplatzgrenzwert bekannt gegeben wurde, wenn dieser Wert eingehalten wird. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht, wenn die abgesaugte Luft unter Berücksichtigung der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse sowie unter Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräten ausreichend von solchen Gefahrstoffen gereinigt ist und die Luft dabei so geführt oder gereinigt wird, dass die Gefahrstoffe nicht in die Atemluft von Beschäftigten in anderen Arbeitsbereichen gelangen.

(3) Kann der Arbeitsplatzgrenzwert oder der Grenzwert nach § 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 nicht eingehalten werden oder liegen Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos vor oder ist bei Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert, Akzeptanzkonzentration oder Grenzwert nach § 7 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die Exposition der Beschäftigten wesentlich erhöht, so hat der Arbeitgeber

1.
die Expositionsdauer der Beschäftigten so weit wie möglich zu verkürzen und

2.
den Beschäftigten geeigneten Atemschutz zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber hat bei der Festlegung dieser Maßnahmen die Beschäftigten oder deren Vertretung in geeigneter Form zu beteiligen.

(4) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festzulegen, bei welchen Tätigkeiten Beschäftigte persönliche Schutzausrüstung tragen müssen. Dies ist insbesondere der Fall

1.
bei Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts oder bei Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos,

2.
bei einer wesentlich erhöhten Exposition gegenüber Gefahrstoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert oder Toleranzkonzentration oder

3.
bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos beim Auftreten von Expositionsspitzen.

(5) Kann bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B trotz Ausschöpfung der technischen Schutzmaßnahmen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden oder werden Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ausgeübt, hat der Arbeitgeber unverzüglich einen Maßnahmenplan zu erstellen. In dem Maßnahmenplan ist darzulegen, wie das Ziel erreicht werden soll, den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten oder in den Bereich niedrigen Risikos zu gelangen. Dabei sind aufzuführen:

1.
die vorgesehenen Maßnahmen,

2.
die angestrebte Expositionsminderung sowie

3.
der geplante Zeitrahmen.

Der Maßnahmenplan ist zusammen mit der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 8 aufzubewahren.

(6) Kann auch bei Umsetzung des Maßnahmenplans nach Absatz 5 bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden oder werden Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten nur nach einer nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regel ausgeübt werden."

11.
Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a bis 11a eingefügt:

§ 10a Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B

(1) Um im Falle einer späteren Erkrankung die Höhe und die Dauer einer Exposition nachvollziehen zu können, hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die solche Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. In dem Verzeichnis sind die Tätigkeit sowie die Höhe und die Dauer der Exposition der Beschäftigten anzugeben. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Verzeichnis ist während der Dauer der Exposition stets aktuell zu halten und für mindestens folgende Zeiträume nach Ende der Exposition aufzubewahren:

1.
bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B 40 Jahre oder

2.
bei Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B fünf Jahre.

Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber den Beschäftigten einen Auszug aus dem Verzeichnis auszuhändigen, der die sie betreffenden Angaben enthält. Der Arbeitgeber hat einen Nachweis über die Aushändigung wie Personalunterlagen aufzubewahren.

(3) Der Arbeitgeber kann seinen Pflichten nach Absatz 2 auch dadurch nachkommen, dass er die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten an den für den Beschäftigten zuständigen Unfallversicherungsträger oder einen Verband der Unfallversicherungsträger übermittelt.

(4) Der Arbeitgeber hat den Zugang zu den Daten des Verzeichnisses nach Absatz 1 zu ermöglichen

1.
der Ärztin oder dem Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Erfüllung der Pflichten nach § 6 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie der zuständigen Behörde zum Zweck der Überwachung,

2.
den betroffenen Beschäftigten, soweit die Daten sie betreffen,

3.
der Vertretung der Beschäftigten, soweit es sich um nicht personenbezogene Daten handelt.

(5) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder die im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden, unter Angabe der ermittelten Exposition schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit mitzuteilen. Der Mitteilung ist ein Maßnahmenplan nach § 10 Absatz 5 beizufügen. Die Behörde kann verlangen, dass ihr die Mitteilung elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Tätigkeiten mit Asbest, die nach § 11a Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 3 Nummer 2 angezeigt wurden.

(6) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B sicherzustellen, dass

1.
die Beschäftigten und ihre Vertretung nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf

a)
durchzuführende Maßnahmen nach § 10 Absatz 4,

b)
die Auswahl und Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung und die damit verbundenen Belastungen der Beschäftigten,

2.
die Beschäftigten und ihre Vertretung bei einer unvorhergesehenen Exposition oder bei einem Unfall unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits ergriffenen oder noch zu ergreifenden Maßnahmen informiert werden.

§ 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest

(1) Verboten sind:

1.
die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung natürlich vorkommender mineralischer Rohstoffe und daraus hergestellter Gemische und Erzeugnisse mit einem Asbest-Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent,

2.
die weitere Verwendung asbesthaltiger Materialien, denen Asbest absichtlich zugesetzt wurde und die bei Tätigkeiten anfallen, zu anderen Zwecken als der Abfallbehandlung oder Abfallentsorgung, und

3.
Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen.

Die in § 17 Absatz 1 genannten Ausnahmen von Beschränkungen und die Regelungen des Abfallrechts bleiben unberührt.

(2) Ausgenommen von den Verboten sind:

1.
das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien aus baulichen oder technischen Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sowie von Teilflächen oder aus Teilbereichen dieser Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen (Abbrucharbeiten),

2.
folgende Sanierungsarbeiten:

a)
Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen der Nutzer von Gebäuden durch asbesthaltige Stäube mittels räumlicher Trennung des asbesthaltigen Materials, sofern ein vollständiges Entfernen aus technischen Gründen nicht möglich ist, und

b)
Sofortmaßnahmen zur vorläufigen Sicherung beschädigter asbesthaltiger Bauteile oder Materialien, sofern ein vollständiges Entfernen nicht sofort möglich ist, aber unverzüglich eingeleitet wird,

3.
folgende Instandhaltungsarbeiten:

a)
die Wartung und Inspektion asbesthaltiger Bauteile oder Materialien in oder an baulichen oder technischen Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sowie

b)
Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung baulicher Anlagen, die im Rahmen der laufenden Nutzung erforderlich sind, soweit mit diesen Tätigkeiten keine Instandsetzung asbesthaltiger Materialien verbunden ist; die funktionale Instandhaltung erfasst auch die Anpassung an den Stand der Bautechnik; dies umfasst auch Maßnahmen zur energetischen Sanierung,

4.
Tätigkeiten, die im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten als vorbereitende, begleitende oder abschließende Tätigkeiten erforderlich sind oder

5.
Tätigkeiten zu Forschungs-, Entwicklungs-, Analyse-, Mess- und Prüfzwecken.

(3) Die Ausnahmen nach Absatz 2 gelten nicht für

1.
feste Überdeckung oder Überbauung oder Aufständerung an Asbestzementdächern, Asbestzement-Wand- und Deckenverkleidungen, asbesthaltigen Bodenbelägen und

2.
Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an nicht vollflächig beschichteten Asbestzementdächern und Außenwandverkleidungen aus Asbestzement.

(4) Die räumliche Trennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a ist nur zulässig, wenn sie nach den in § 20 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen gekennzeichnet wird und wenn dokumentiert wird, in oder an welchem Bauteil asbesthaltige Materialien verbleiben.

(5) Instandhaltungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 3 sind nur zulässig, wenn

1.
keine Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden,

2.
das Ende der Nutzungsdauer des asbesthaltigen Materials nicht erreicht ist; dies ist der Fall, wenn das asbesthaltige Material seine ursprüngliche Funktion noch erfüllt,

3.
das Vorhandensein asbesthaltiger Materialien nicht in einer Form kaschiert wird, die ein späteres Erkennen verhindern oder erheblich erschweren würde, und

4.
ein späteres vollständiges Entfernen des asbesthaltigen Materials durch die Tätigkeit nicht erheblich erschwert wird.

(6) Die Möglichkeit einer Ausnahme nach § 19 Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für private Haushalte. Führen private Haushalte die nach den Absätzen 1 bis 5 zulässigen Tätigkeiten durch, so sind sie verpflichtet, die Entstehung, Freisetzung und Ausbreitung von Asbestfasern und von potenziell asbestfaserhaltigem Staub so weit wie möglich zu verhindern und im Übrigen zu minimieren.

§ 11a Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest

(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 vor Aufnahme der Tätigkeit

1.
die ihm nach § 5a Absatz 1 und 2 zur Verfügung gestellten Informationen auf Plausibilität zu prüfen und zu berücksichtigen,

2.
das Datum des Baubeginns oder des Baujahres nach § 5a Absatz 2 zu berücksichtigen,

3.
festzustellen, ob die auszuführenden Tätigkeiten nach § 11 oder § 17 Absatz 1 zulässig sind,

4.
festzustellen, ob die Tätigkeiten zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können,

5.
zu ermitteln, ob unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen Tätigkeiten im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos ausgeübt werden sollen, und

6.
einen Arbeitsplan nach Anhang I Nummer 3.2 zu erstellen.

Wenn gemäß Satz 1 Nummer 2 mit dem Bau des Objekts nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, kann in der Regel vermutet werden, dass kein Asbest vorhanden ist. Abweichend von dem in Satz 2 genannten Stichtag gelten für bestimmte asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse andere Übergangsfristen, die in Anhang I Nummer 3.8 aufgeführt sind. Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen lassen, wenn diese nach § 11 Absatz 1 bis 5, § 17 Absatz 1 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 zulässig sind.

(2) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Asbest nur durchführen lassen, wenn der Betrieb über die erforderliche sicherheitstechnische, organisatorische und personelle Ausstattung verfügt. Der Arbeitgeber hat vorrangig Arbeitsverfahren anzuwenden und technische Schutzmaßnahmen zu treffen, durch die eine Freisetzung von Asbestfasern verhindert oder minimiert wird. Der Arbeitgeber hat risikobezogen Schutzmaßnahmen nach Anhang I Nummer 3.3 festzulegen und umzusetzen, dabei sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung anderer Personen ausgeschlossen wird.

(3) Betriebe bedürfen einer Zulassung durch die zuständige Behörde, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen. Der Arbeitgeber hat die Zulassung nach Anhang I Nummer 3.4 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren erteilt. Sie kann mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können nachträglich angeordnet werden.

(4) Der Arbeitgeber hat Tätigkeiten mit Asbest spätestens eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch nach Anhang I Nummer 3.5 anzuzeigen. Art und Umfang der Anzeige sind abhängig vom Risikobereich der Tätigkeiten. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen auf die Einhaltung der Frist verzichten. Sie kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten und ihrer Vertretung Einsicht in die Anzeige zu gewähren.

(5) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Asbest sicherzustellen, dass

1.
die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie die Durchführung der Unterweisungen durch eine Person erfolgt, die über eine Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.7 verfügt; verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die erforderliche Sachkunde, so hat er zur Erfüllung dieser Aufgaben eine sachkundige verantwortliche Person im Betrieb zu benennen,

2.
die Tätigkeiten von einer weisungsbefugten Person beaufsichtigt werden, die über eine Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.7 verfügt; diese aufsichtführende Person muss während der Durchführung der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend sein,

3.
die Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über eine Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 verfügen.

Die Anforderungen an die Sachkunde nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind abhängig von den im Betrieb zu erfüllenden Aufgaben und dem Risikobereich der auszuführenden Tätigkeiten. Bei der Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren kann die erforderliche Qualifikation der aufsichtführenden Person durch die Teilnahme an einer spezifischen praxisbezogenen Fortbildungsmaßnahme nach Anhang I Nummer 3.6 Absatz 2 erworben werden.

(6) Auf Tätigkeiten mit einer Exposition unterhalb 1.000 Fasern je Kubikmeter sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. Bei diesen Tätigkeiten sind staubmindernde Maßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 zu ergreifen."

12.
Der bisherige § 11 wird § 12.

13.
§ 14 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.

14.
§ 15 Absatz 5 wird aufgehoben.

15.
§ 15c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „elektronisch" die Wörter „gemäß Satz 2 oder 4" eingefügt.

bb)
Die Folgenden Sätze werden angefügt:

„Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt. Änderungen bezüglich der Angaben nach Satz 1 hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Absatz 3 ist statt einer Sachkunde eine auf die jeweilige Verwendung bezogene Unterweisung ausreichend, sofern die Verwendung unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer nach Absatz 3 für die jeweilige Verwendung sachkundigen Person durchgeführt wird. Dabei sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zu berücksichtigen."

16.
§ 15d wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Änderungen bezüglich der Angaben nach Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1 Absatz 2 hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen."

b)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die Anzeige elektronisch übermittelt wird, wenn sie hierfür ein Format zur Verfügung stellt."

17.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
eine Kopie des Maßnahmenplans nach § 10 Absatz 5 bei Tätigkeiten im Bereich mittleren oder hohen Risikos."

18.
Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

§ 11 Absatz 6 bleibt unberührt."

19.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Grenzwerte und Konzentrationen nach § 2 Absatz 8 bis 9 sowie entsprechende Ermittlungs- und Messverfahren vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei

a)
bei der Festlegung dieser Grenzwerte und Konzentrationen sicherzustellen ist, dass der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewahrt ist,

b)
für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegt worden ist, unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen ist; dabei sind die entsprechenden Bestimmungen der folgenden Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen:

aa)
Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, einschließlich der Richtlinien über Arbeitsplatzgrenzwerte, die nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 98/24/EG erlassen wurden,

bb)
Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/431 (ABl. L 088 vom 16.3.2022, S. 1) geändert worden ist, sowie

cc)
Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist."

b)
In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „Arbeitsplatzgrenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe" durch die Wörter „Grenzwerte und Konzentrationen" ersetzt.

20.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird aufgehoben.

b)
Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:

„3a.
entgegen § 10a Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3b.
entgegen § 11a Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

c)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „entgegen" die Wörter „§ 15c Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3," eingefügt.

d)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „entgegen" die Wörter „§ 15d Absatz 1 Satz 5 oder" eingefügt.

21.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
entgegen § 5a Absatz 2 Satz 1 das Datum des Baubeginns oder das Baujahr des Objekts nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Art und Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

b)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

c)
Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben.

d)
Die Nummern 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

„16.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass abgesaugte Luft nicht zurückgeführt wird,

17.
entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Atemschutz nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,".

e)
Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 17a bis 17f eingefügt:

„17a.
entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

17b.
entgegen § 10a Absatz 2 Satz 1 ein Verzeichnis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

17c.
entgegen § 10a Absatz 6 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter oder eine Vertretung unterrichtet und informiert wird,

17d.
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.2 Satz 1 einen Arbeitsplan nicht oder nicht rechtzeitig erstellt,

17e.
entgegen § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Aufgabe durch eine dort genannte Person erfolgt,

17f.
entgegen § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass eine Tätigkeit durch eine dort genannte Person beaufsichtigt wird".

f)
In den Nummern 18 bis 19c wird jeweils die Angabe „§ 11" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

g)
Die Nummern 26 bis 28 werden aufgehoben.

h)
Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:

„29a.
ohne Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 Satz 1 eine Begasung durchführt,".

22.
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einen Rohstoff, ein Gemisch oder ein Erzeugnis gewinnt, aufbereitet, weiterverarbeitet oder wiederverwendet,

2.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz oder Nummer 3 asbesthaltige Materialien verwendet oder an asbesthaltigen Materialien tätig wird,

3.
ohne Zulassung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Absatz 4 erster Halbsatz eine dort genannte Tätigkeit ausübt,".

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

23.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 15c Absatz 1" die Wörter „oder nach § 15d" eingefügt und die Angabe „2025" durch die Angabe „2027" ersetzt.

b)
Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt:

„(3) § 10 Absatz 6 findet ab dem 1. Januar 2024 Anwendung, frühestens jedoch drei Jahre nachdem der jeweilige Arbeitsplatzgrenzwert oder die Toleranzkonzentration nach § 20 Absatz 4 bekannt gegeben wurde. Während dieser Übergangsfrist hat der Arbeitgeber mindestens die Maßnahmen nach § 10 Absatz 2 und 3 zu treffen.

(4) Unbeschadet von § 11a Absatz 3 Satz 1 gilt die Zulassungspflicht nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung für Abbruch- und Sanierungsarbeiten fort und entfällt, wenn sie nach den in § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln einem niedrigen oder mittleren Risiko zugeordnet wurden oder wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Zuordnung durch fachkundige Ermittlung der Exposition nachweisen kann.

(5) Bei Tätigkeiten mit Asbest sind die Sachkunde nach § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und die Fachkunde nach § 11a Absatz 5 Nummer 3 bis zum 5. Dezember 2027 nachzuweisen.

(6) Bei Tätigkeiten mit Asbest, die nach der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung ohne weisungsbefugte sachkundige Person ausgeübt werden konnten, findet § 11a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 ab dem 5. Dezember 2027 Anwendung.

(7) Für anerkannte Sachkunden nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 und gleichgestellte Sachkunden nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 2 ist der Abschluss eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs erstmals abweichend von Anhang I Nummer 4.4 Absatz 5 spätestens bis zum 28. Juli 2027 nachzuweisen.

(8) Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten fort bis zum 5. Dezember 2028. Betriebe, die mit dem 5. Dezember 2024 erstmals einer Zulassung nach § 11a Absatz 3 bedürfen, haben diese spätestens bis zum 5. Dezember 2025 zu beantragen. Die zulassungsrelevanten Anforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse sind bereits während der Übergangsfrist zu berücksichtigen."

24.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11a Absatz 1 bis 6, § 12 Absatz 1 und 4, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2) Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten".

b)
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Nummer 3 wie folgt gefasst:

„ Nummer 3 Asbest".

c)
In Nummer 1.1 und 1.6 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 11" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

d)
Nummer 2.1 Satz 2 und 3, Nummer 2.2 Absatz 3 und Nummer 2.4 werden aufgehoben.

e)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„Nummer 3 Asbest

3.1
Anwendungsbereich

Nummer 3 gilt ergänzend zu Nummer 2 für Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden oder freigesetzt werden können.

3.2
Arbeitsplan

Im Arbeitsplan nach § 11a Absatz 1 Nummer 6 hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes zu beschreiben:

1.
Arbeitsverfahren und verwendete Arbeitsmittel,

2.
technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen,

3.
das Verfahren, nach dem überprüft wird, dass im Arbeitsbereich nach Abschluss der Tätigkeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht.

Bei Durchführung der Tätigkeiten mit einem anerkannten emissionsarmen Verfahren nach § 2 Absatz 4b kann die dem Verfahren zugrundeliegende Beschreibung den Arbeitsplan ersetzen.

3.3
Schutzmaßnahmen

(1) Bei der Festlegung und Umsetzung risikobezogener Schutzmaßnahmen nach § 11a Absatz 2 hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass

1.
die Schutzmaßnahmen geeignet sind, die Ausbreitung von asbesthaltigem Staub aus dem Arbeitsbereich zu verhindern; geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere

a)
staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs,

b)
Lüftungseinrichtung mit ausreichender Unterdruckhaltung,

c)
Personenschleuse mit Dusche,

d)
Materialschleuse,

2.
die erforderlichen Hygienemaßnahmen ergriffen und eingehalten werden,

3.
Arbeitsbereiche sowie Arbeitsmittel nach Abschluss der Tätigkeiten fachgerecht gereinigt werden; vor Freigabe der Arbeitsbereiche ist der Erfolg der Reinigung zu prüfen oder nachzuweisen.

(2) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und, soweit erforderlich, weitere persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Beschäftigten die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung verwenden.

(3) Vor dem Rückbau von baulichen oder technischen Anlagen sind asbesthaltige Materialien zu entfernen, soweit dies möglich ist.

3.4
Zulassung

(1) Die Zulassung nach § 11a Absatz 3 wird erteilt, wenn

1.
der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass

a)
die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und

b)
die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist und

2.
keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers bestehen.

(2) Der Arbeitgeber hat dem Zulassungsantrag Folgendes beizufügen:

1.
eine Beschreibung der auszuführenden Tätigkeiten,

2.
den Nachweis, dass die sicherheitstechnische Ausstattung des Betriebs für die Tätigkeiten ausreichend und geeignet ist,

3.
die Angabe zu den sachkundigen Personen sowie die entsprechenden Sachkundenachweise,

4.
die Zahl der fachkundigen Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Asbest durchführen sollen.

3.5
Anzeige

(1) Die Anzeige nach § 11a Absatz 4 erfolgt unternehmens- oder objektbezogen. Die Anzeige ist vor einer Änderung der Arbeitsbedingungen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten führen kann, erneut vorzunehmen. Der Anzeige ist die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung einschließlich des Arbeitsplans sowie der Nachweis der Qualifikation der verantwortlichen und aufsichtführenden Personen beizufügen.

(2) Tätigkeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Risikos sind unternehmensbezogen anzuzeigen. In der unternehmensbezogenen Anzeige hat der Arbeitgeber anzugeben:

1.
Ort der Betriebsstätte,

2.
Art und Menge der asbesthaltigen Materialien, die gehandhabt werden,

3.
ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Arbeitsverfahren,

4.
Angabe des Risikobereichs einschließlich der Art der Expositionsermittlung,

5.
Anzahl der fachkundigen Beschäftigten,

6.
Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten,

7.
Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person.

Unternehmensbezogene Anzeigen sind spätestens nach sechs Jahren erneut vorzunehmen.

(3) Bei wechselnden Arbeitsstätten

1.
sind bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige der Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten anzuzeigen oder

2.
ist bei Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos eine objektbezogene Anzeige mit Angaben nach Absatz 2 erforderlich; ergänzend sind der Ort der Arbeitsstätte und Beginn und Dauer der Tätigkeiten anzuzeigen sowie eine Kopie der Zulassung nach § 11a Absatz 3 beizufügen.

Für anerkannte emissionsarme Verfahren kann in den nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln zusätzlich festgelegt werden, dass ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige der Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit anzuzeigen sind.

3.6
Fachkunde

(1) Die Fachkunde nach § 11a Absatz 5 Nummer 3 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Tätigkeiten mit Asbest fachgerecht durchzuführen. Hinsichtlich Inhalt, Umfang und Bescheinigung der erforderlichen Fachkenntnisse sind die nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Die spezifische praxisbezogene Fortbildungsmaßnahme für eine aufsichtführende Person nach § 11a Absatz 5 Satz 3 ist von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem gewerkespezifischen Fachverband durchzuführen. Sie bedarf keiner behördlichen Anerkennung. Der Lehrgangsträger hat der zuständigen Behörde die Durchführung entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen einmal vor Beginn des jeweils ersten Lehrgangs mitzuteilen. Die Qualifikationsmaßnahme umfasst keine abschließende Prüfung. Die Teilnahme wird durch einen Qualifikationsnachweis bescheinigt. Der Qualifikationsnachweis ist zeitlich nicht befristet.

3.7
Sachkunde

(1) Der Nachweis der nach § 11a Absatz 5 erforderlichen Sachkunde wird erbracht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang.

(2) Der Sachkundelehrgang hat die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um die jeweiligen Aufgaben und Tätigkeiten sachgerecht durchführen zu können. Die Inhalte des Lehrgangs können gewerkespezifisch ausgerichtet werden. Teil des Lehrgangs ist eine theoretische Prüfung über dessen wesentliche Inhalte. Bei den Inhalten des Lehrgangs und der theoretischen Prüfung sind die Bekanntmachungen nach § 20 Absatz 4 zu berücksichtigen.

(3) Sachkundenachweise gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum des Nachweises. Wird während der Geltungsdauer des Sachkundenachweises ein behördlich anerkannter Fortbildungslehrgang besucht, verlängert sich die Geltungsdauer um jeweils sechs Jahre, gerechnet ab dem Datum des Nachweises über den Abschluss des Fortbildungslehrgangs.

(4) Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs gemäß Absatz 1 wird für einen Zeitraum von maximal sechs Jahren erteilt und kann mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können nachträglich angeordnet werden.

3.8
Übergangsfristen für Verbote für das Inverkehrbringen asbesthaltiger Zubereitungen und Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2 des Anhangs zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1720)

Die Verbote galten bis zum 20. April 1994 nicht für Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 20. Oktober 1993 hergestellt worden sind. Dies galt nicht für:

1.
Fertigerzeugnisse in Pulverform, die im Einzelhandel öffentlich verkauft wurden,

2.
katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in solche Heizgeräte eingebaut waren,

3.
Anstrichstoffe,

4.
Stoffe und Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen,

5.
Krokydolith oder krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse.

Die Verbote galten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten Rohstoffe:

1.
Kanal- und Druckrohrleitungen für den Tiefbau, ausgenommen unbeschichtete Trinkwasserrohre,

2.
Brunnenrohre für die Entwässerung von Braunkohletagebauten,

3.
Kupplungsbeläge für Fahrzeuge und Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge, soweit keine sicherheitstechnisch geeigneten asbestfreien Kupplungsbeläge oder verkehrsrechtlich zugelassenen asbestfreien Bremsklotzsohlen auf dem Markt angeboten wurden,

4.
duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,

5.
statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und gewerbliche Anwendung,

6.
Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen.

Das Verbot erstreckte sich nicht auf natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe, die freie Asbestfasern mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 Prozent enthielten."

f)
Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

bb)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Einer Sachkunde gleichgestellt sind

1.
Aus- und Weiterbildungsabschlüsse, die in einer Bekanntmachung nach § 20 Absatz 4 genannt sind hinsichtlich der dort genannten Anwendungsbereiche, sowie

2.
hinsichtlich der jeweiligen Bereiche der Schädlingsbekämpfung

a)
Abschlüsse nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638),

b)
Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) und

c)
Prüfungen zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik."

cc)
In Absatz 5 Satz 2 wird nach dem Wort „um" das Wort „jeweils" eingefügt.

25.
Anhang II wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „zu" die Angabe „§ 10 Absatz 1," eingefügt.

b)
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Nummer 1 (weggefallen)

Nummer 2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl

Nummer 3 (weggefallen)

Nummer 4 Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel

Nummer 5 Biopersistente Fasern

Nummer 6 Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe".

c)
Die Nummern 1 und 3 werden aufgehoben.

d)
In Nummer 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter „Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.

e)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„Nummer 5 Biopersistente Fasern

(1) Zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung, für den Brandschutz sowie für technische Dämmung im Hochbau dürfen weder hergestellt noch verwendet werden:

1.
Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von über 18 Prozent an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium, Magnesium und Barium bestehen, sowie

2.
Gemische und Erzeugnisse, die die Stoffe nach Nummer 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 Prozent enthalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für künstliche Mineralfasern, wenn

a)
ein geeigneter Intraperitonealtest keine Anzeichen von übermäßiger Karzinogenität ergeben hat oder

b)
die Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von 2 Milligramm einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometer, einem Durchmesser von weniger als 3 Mikrometer und einem Länge-zu-Durchmesser-Verhältnis von größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) höchstens 40 Tage beträgt, sowie

2.
für Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die

a)
eine Klassifikationstemperatur von 1.000 Grad Celsius bis zu 1.200 Grad Celsius erfordern und die Fasern eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 65 Tagen besitzen oder

b)
eine Klassifikationstemperatur von über 1.200 Grad Celsius erfordern und Fasern eine Halbwertzeit nach intratrachealer Instillation von höchstens 100 Tagen besitzen.

(3) Spritzverfahren, bei denen krebserzeugende Mineralfasern verwendet werden, sind verboten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte."

26.
In der Überschrift zu Anhang III werden die Wörter „zu § 11 Absatz 4" durch die Wörter „zu § 12 Absatz 4" ersetzt.