Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen (GefStoffVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Biostoffverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 5. Dezember 2024 BioStoffV Anhang II

Die Fußnote zu Nummer 22 des Anhangs II der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„*
In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/66 (ABl. L 9 vom 11.1.2023, S. 1), geändert worden ist, unter 1C351 gelistete human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine" und unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen."



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