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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen (GefStoffVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der BAM Besondere Gebührenverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 5. Dezember 2024 BAMBGebV Anlage

In der Anlage Abschnitt 5 der BAM Besondere Gebührenverordnung vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1712) wird jeweils die Angabe „§ 11" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

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