Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 33 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „3.192 Euro" durch die Angabe „3.306 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der
§§ 32b,
32d,
34,
34a,
34b und
34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1.
- bis 11.784 Euro (Grundfreibetrag):
0;
- 2.
- von 11.785 Euro bis 17.005 Euro:
(954,80 • y + 1.400) • y;
- 3.
- von 17.006 Euro bis 66.760 Euro:
(181,19 • z + 2.397) • z + 991,21;
- 4.
- von 66.761 Euro bis 277.825 Euro:
0,42 • x - 10.636,31;
- 5.
- von 277.826 Euro an:
0,45 • x - 18.971,06.
Die Größe „y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „z" ist ein Zehntausendstel des 17.005 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe „x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."
- 3.
- In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe „13.279 Euro" durch die Angabe „13.432 Euro" ersetzt.
- 4.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 32a wird wie folgt gefasst:
- b)
- Absatz 37b wird aufgehoben.
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 1 JStG 2024 Änderung des Einkommensteuergesetzes ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 386 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Absatz 5a" durch die Angabe ...