Dem
§ 6 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:
-
„(25)
§ 3 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit
§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2024 zufließen. Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2024 aber vor dem 1. Januar 2025 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass
§ 3 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit
§ 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der am 6. Dezember 2024 geltenden Fassung bis zum 30. November 2024 nicht angewandt wurde (Nachholung). Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der entsprechenden Programmablaufpläne zu berücksichtigen (
§ 52 Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes)."
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449