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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Beträge für die Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt (HaftbBeiBinschV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes
Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2025 BinSchG offen
Das Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5e wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „400" durch die Angabe „450" und die Angabe „1.400" durch die Angabe „1.576" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „1.400" durch die Angabe „1.576" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „200" durch die Angabe „225" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „400.000" durch die Angabe „450.400" ersetzt.
- 2.
- In § 5h Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „10 Millionen" durch die Angabe „11,26 Millionen" ersetzt.
- 3.
- In § 5i Satz 1 wird die Angabe „400.000" durch die Angabe „450.400" und die Angabe „200.000" durch die Angabe „225.200" ersetzt.
- 4.
- § 5k wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „100.000" durch die Angabe „112.600" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „2 Millionen" durch die Angabe „2,252 Millionen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „2 Millionen" durch die Angabe „2,252 Millionen" ersetzt.
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