„(2) Kapitalindikatoren nach Nummer 1 Buchstabe d der
Anlage 1 haben eingetretene und drohende Verschlechterungen der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufzuzeigen, welche die Institute aufgrund der Mindestanforderung nach den
§§ 49 bis 51 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder nach Artikel 12 bis 12i der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, vorzuhalten haben. Diese Indikatoren sind nur von denjenigen Instituten in den Sanierungsplan aufzunehmen, deren Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten ihre Eigenmittelanforderungen übersteigt. Die Schwellenwerte für die Indikatoren bezüglich der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind oberhalb des Betrages festzusetzen, der eine Untersagung von Ausschüttungen nach
§ 58a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes durch die Abwicklungsbehörde ermöglichen oder ein Ausschüttungsverbot nach
§ 10i Absatz 3 des Kreditwesengesetzes begründen würde, es sei denn, das Institut begründet im Sanierungsplan nachvollziehbar, dass Handlungsoptionen auch nach Verletzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung nach
§ 10i Kreditwesengesetz wirksam umgesetzt werden können."