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Fünfte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung (5. IntVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnen auf Grund
- -
- des § 43 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 49 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie
- -
- des § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist und § 9 Absatz 1 Satz 6 des Bundesvertriebenengesetzes, der durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) das Bundesministerium des Innern und für Heimat:
Artikel 1 Änderung der Integrationskursverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2024 IntV § 4a, § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, § 14, § 15, § 17, § 19, § 20a, § 22, mWv. 17. November 2025 offen
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten zur Ermöglichung einer Kursteilnahme bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten, wenn
- 1.
- sie nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder
- 2.
- eine Schwerbehinderung vorliegt und sie nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder nach § 9 Absatz 5 befreit sind.
- 2.
- § 5 Absatz 5 wird aufgehoben.
abweichendes Inkrafttreten am 17.11.2025
- 3.
- In § 5a Absatz 1 werden die Wörter „einen Ausländer" durch die Wörter „eine Person" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „in einer für sie verständlichen Sprache" gestrichen.
- 5.
- § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 6.
- In § 8 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 5" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
- 7.
- § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,
- 1.
- die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),
- 2.
- die nicht oder nicht ausreichend in lateinischer Schrift lesen oder schreiben können (Zweitschriftlernerkurs),
- 3.
- die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben.
- 8.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und 2" ersetzt.
- 9.
- In § 15 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
- 10.
- In § 17 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 5" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
- 11.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden vor den Wörtern „der Lehrorganisation" die Wörter „der Qualitätssicherung" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag einen vom Bundesamt anerkannten Nachweis über Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten."
- 12.
- In § 20a Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 11 Absatz 2" die Wörter „und von Abschlusstests nach § 17 Absatz 1" eingefügt.
- 13.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) Für Jugendintegrationskurse und Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurse gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 der bis zum 7. Dezember 2024 geltenden Fassung findet § 13 Absatz 1 in der bis zum 7. Dezember 2024 geltenden Fassung Anwendung, sofern die Kurse vor dem 1. Mai 2025 beginnen."
Artikel 2 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 17. November 2025 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2024.
Schlussformel
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Olaf Scholz
Die Bundesministerin des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
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