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Fünfte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung (5. IntVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 393; Geltung ab 07.12.2024, abweichend siehe Artikel 2

Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Integrationskursverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Dezember 2024 IntV § 4a, § 5, § 6, § 7, § 8, § 13, § 14, § 15, § 17, § 19, § 20a, § 22, mWv. 17. November 2025 offen

Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesamt gewährt Teilnahmeberechtigten zur Ermöglichung einer Kursteilnahme bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrtkosten, wenn

1.
sie nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder

2.
eine Schwerbehinderung vorliegt und sie nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden oder nach § 9 Absatz 5 befreit sind.

Der Antrag auf Fahrtkostenzuschuss ist vor Beginn des Kursabschnitts zu stellen, ab dem dem Teilnahmeberechtigten Fahrtkostenzuschüsse gewährt werden sollen. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen von dem in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt der Antragstellung Ausnahmen zulassen."

2.
§ 5 Absatz 5 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 17.11.2025

3.
In § 5a Absatz 1 werden die Wörter „einen Ausländer" durch die Wörter „eine Person" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „in einer für sie verständlichen Sprache" gestrichen.

5.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden die Wörter „die zuständigen Stellen gemäß § 6" durch die Wörter „die zuständigen Stellen gemäß den §§ 5a und 6" ersetzt.

b)
In Satz 5 wird nach der Angabe „§ 5" ein Komma und die Angabe „§ 5a" eingefügt.

6.
In § 8 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 5" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

7.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 100 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs. Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,

1.
die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),

2.
die nicht oder nicht ausreichend in lateinischer Schrift lesen oder schreiben können (Zweitschriftlernerkurs),

3.
die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben.

Teilnahmeberechtigte, die an einem Kurs nach Satz 3 Nummer 1 oder 3 teilgenommen und nach Ausschöpfung des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtseinheiten des Sprachkurses vom Bundesamt zugelassen werden. Das Bundesamt kann auf die Voraussetzung der erfolglosen Teilnahme am Sprachtest vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten."

8.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 bis 3" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 und 2" ersetzt.

9.
In § 15 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

10.
In § 17 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 5" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

11.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden vor den Wörtern „der Lehrorganisation" die Wörter „der Qualitätssicherung" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag einen vom Bundesamt anerkannten Nachweis über Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten."

12.
In § 20a Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 11 Absatz 2" die Wörter „und von Abschlusstests nach § 17 Absatz 1" eingefügt.

13.
Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Jugendintegrationskurse und Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurse gemäß § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 der bis zum 7. Dezember 2024 geltenden Fassung findet § 13 Absatz 1 in der bis zum 7. Dezember 2024 geltenden Fassung Anwendung, sofern die Kurse vor dem 1. Mai 2025 beginnen."


Artikel 2 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 17. November 2025 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Dezember 2024.


Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser