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§ 38 - Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2650; zuletzt geändert durch Artikel 6f G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 801-13 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 38 Fortbildung



(1) 1Der Europäische Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bestimmen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Europäischen Betriebsrats erforderlich sind. 2Der Europäische Betriebsrat hat die Teilnahme und zeitliche Lage rechtzeitig der zentralen Leitung mitzuteilen. 3Bei der Festlegung der zeitlichen Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. 4Der Europäische Betriebsrat kann die Aufgaben nach diesem Absatz auf den Ausschuss nach § 26 übertragen.

(2) Für das besondere Verhandlungsgremium und dessen Mitglieder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 38 EBRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)
vom 14.06.2011 BGBl. I S. 1050

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 EBRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 EBRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 EBRG Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter (vom 18.06.2011)
... Abs. 1 und 3 bis 5 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend. Für nach § 38 erforderliche Fortbildungen gilt § 37 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)
G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050
Artikel 1 2. EBRG-ÄndG Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
... „Fünfter Teil Gemeinsame Bestimmungen". 23. Der bisherige § 38 wird § 34. 24. Der bisherige § 39 wird § 35 und wie folgt ... 36" ersetzt. 25. Nach dem neuen § 35 werden die folgenden §§ 36 bis 39 eingefügt: „§ 36 Unterrichtung der örtlichen ... ein Europäischer Betriebsrat nach den §§ 22 und 23 zu errichten. § 38 Fortbildung (1) Der Europäische Betriebsrat kann Mitglieder zur Teilnahme an ... Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für nach § 38 erforderliche Fortbildungen gilt § 37 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ...