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§ 39 - Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2650; zuletzt geändert durch Artikel 6f G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 801-13 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 39 Kosten, Sachaufwand und Sachverständige



(1) 1Die durch die Bildung und Tätigkeit des Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses entstehenden Kosten trägt die zentrale Leitung. 2Die zentrale Leitung hat insbesondere für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal, für die Sitzungen außerdem Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. 3Sie trägt die erforderlichen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats und des Ausschusses. 4§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuss können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Sachverständige können auch Beauftragte von Gewerkschaften sein. 3Werden Sachverständige hinzugezogen, beschränkt sich die Kostentragungspflicht auf einen Sachverständigen, es sei denn, eine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 sieht etwas anderes vor.





 

Frühere Fassungen von § 39 EBRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)
vom 14.06.2011 BGBl. I S. 1050

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 EBRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 EBRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 EBRG Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter (vom 18.06.2011)
... fünf inländische Vertreter entsandt werden. § 35 Absatz 2 und § 39 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)
G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050
Artikel 1 2. EBRG-ÄndG Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
... 2" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ 30 und 39 Abs. 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 und § 39" ersetzt.  ... §§ 30 und 39 Abs. 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 und § 39 " ersetzt. 10. § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 ... 23. Der bisherige § 38 wird § 34. 24. Der bisherige § 39 wird § 35 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ... 36" ersetzt. 25. Nach dem neuen § 35 werden die folgenden §§ 36 bis 39 eingefügt: „§ 36 Unterrichtung der örtlichen ... und dessen Mitglieder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. § 39 Kosten, Sachaufwand und Sachverständige (1) Die durch die Bildung und ... In § 43 Absatz 1 und § 44 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2" durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2" ...