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§ 8 - Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2650; zuletzt geändert durch Artikel 6f G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 801-13 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.11.1996; FNA: 801-13 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 8 Aufgabe
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.
(2) Die zentrale Leitung hat dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium arbeiten vertrauensvoll zusammen. 2Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen der zentralen Leitung und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.
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Zitierungen von § 8 EBRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EBRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 EBRG Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige (vom 18.06.2011)
... Verhandlungsgremium das Recht, eine Sitzung durchzuführen und zu dieser einzuladen; § 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Beschlüsse des besonderen ...
§ 33 EBRG Aufnahme von Verhandlungen (vom 18.06.2011)
... hat er die Rechte und Pflichten des besonderen Verhandlungsgremiums; die §§ 8 , 13, 14 und 15 Abs. 1 sowie die §§ 16 bis 19 gelten entsprechend. Das Amt des ...
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