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§ 22 - Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG)
neugefasst durch B. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2650; zuletzt geändert durch Artikel 6f G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 801-13 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 01.11.1996; FNA: 801-13 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 22 Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats
(1) 1Der Europäische Betriebsrat setzt sich aus Arbeitnehmern des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe zusammen. 2Es können Ersatzmitglieder bestellt werden.
(2) Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen oder Unternehmensgruppen oder einen Bruchteil davon beträgt, wird ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den Europäischen Betriebsrat entsandt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG) G. v. 14. Juni 2011 BGBl. I S. 1050 m.W.v. 18. Juni 2011
Frühere Fassungen von § 22 EBRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2011 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG) vom 14.06.2011 BGBl. I S. 1050 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 EBRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 EBRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 EBRG Voraussetzungen (vom 18.06.2011)
... Monaten nach Antragstellung (§ 9), ist ein Europäischer Betriebsrat gemäß den §§ 22 und 23 zu errichten. Das gleiche gilt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ...
§ 23 EBRG Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter (vom 18.06.2011)
... Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats teilnimmt, sofern nach § 22 Absatz 2 mindestens fünf inländische Vertreter entsandt werden. § 35 ...
§ 32 EBRG Dauer der Mitgliedschaft, Neubestellung von Mitgliedern (vom 18.06.2011)
... haben, daß sich eine andere Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats nach § 22 Absatz 2 errechnet. Sie hat das Ergebnis dem Europäischen Betriebsrat mitzuteilen. ...
§ 37 EBRG Wesentliche Strukturänderung (vom 18.06.2011)
... in den Fällen des § 21 Absatz 1 ein Europäischer Betriebsrat nach den §§ 22 und 23 zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)
G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050
Artikel 1 2. EBRG-ÄndG Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
... Wörter „Änderung oder Kündigung" eingefügt. 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 22 Absatz 2" ersetzt. bb) In ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 22 Absatz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die §§ ... 19. Der bisherige § 36 wird § 32 und in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 22 Absatz 2" ersetzt. 20. Der ... Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 22 Absatz 2" ersetzt. 20. Der bisherige § 37 wird § 33. 21. Die ... in den Fällen des § 21 Absatz 1 ein Europäischer Betriebsrat nach den §§ 22 und 23 zu errichten. § 38 Fortbildung (1) Der Europäische ...
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