Tools:
Update via:
Änderung § 41b EBRG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41b EBRG und Änderungshistorie des EBRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 41b EBRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 41b EBRG n.F. (neue Fassung) in der am 17.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6f G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | |
(Text alte Fassung) 1 Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. | (Text neue Fassung) 1 Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1677/al0-150051.htm