Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 41b EBRG vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 41b EBRG und Änderungshistorie des EBRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 41b EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 41b EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6f G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text alte Fassung)

1 Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(Text neue Fassung)

1 Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(heute geltende Fassung)