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Änderung § 41b EBRG vom 01.07.2021
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§ 41b EBRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 41b EBRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 |
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(Text alte Fassung) § 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | (Text neue Fassung)§ 41b (aufgehoben) |
1 Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. |
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