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Änderung § 41b EBRG vom 12.12.2021
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§ 41b EBRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung | § 41b EBRG n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 |
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(Text alte Fassung) § 41b (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
(1) 1 Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig. (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern. |
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