Tools:
Update via:
Änderung § 29 EBRG vom 18.06.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. EBRG-ÄndG am 18. Juni 2011 und Änderungshistorie des EBRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 29 EBRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung | § 29 EBRG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 29 Sachverständige | (Text neue Fassung)§ 29 (aufgehoben) |
Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuß können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Beauftragte von Gewerkschaften sein. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1677/al28272-0.htm