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Änderung § 29 EBRG vom 18.06.2011

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§ 29 EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 29 EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Sachverständige


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Europäische Betriebsrat und der Ausschuß können sich durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sachverständige können auch Beauftragte von Gewerkschaften sein.