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Änderung § 31 EBRG vom 18.06.2011
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§ 31 EBRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung | § 31 EBRG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050 |
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(Text alte Fassung) § 31 Grenzübergreifende Angelegenheiten | (Text neue Fassung)§ 31 (aufgehoben) |
(1) Der Europäische Betriebsrat ist zuständig in Angelegenheiten der §§ 32 und 33, die mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. (2) Bei Unternehmen und Unternehmensgruppen nach § 2 Abs. 2 ist der Europäische Betriebsrat nur in solchen Angelegenheiten zuständig, die sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erstrecken und mindestens zwei Betriebe oder zwei Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen. |
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