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Änderung § 30 EBRG vom 18.06.2011
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§ 33 EBRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung | § 30 EBRG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050 |
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(Text alte Fassung) § 33 Unterrichtung und Anhörung | (Text neue Fassung)§ 30 Unterrichtung und Anhörung |
(1) Über außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören. Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere | (1) 1 Über außergewöhnliche Umstände oder Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören. 2 Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen, 2. die Stillegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen, 3. Massenentlassungen. | |
(2) Besteht ein Ausschuß nach § 26 Abs. 1, so ist dieser anstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen. § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Zu den Sitzungen des Ausschusses sind auch diejenigen Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu laden, die für die Betriebe oder Unternehmen bestellt worden sind, die unmittelbar von den geplanten Maßnahmen betroffen sind; sie gelten insoweit als Ausschußmitglieder. | (2) 1 Besteht ein Ausschuß nach § 26, so ist dieser anstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen. 2 § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3 Zu den Sitzungen des Ausschusses sind auch diejenigen Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu laden, die für die Betriebe oder Unternehmen bestellt worden sind, die unmittelbar von den geplanten Maßnahmen oder Entscheidungen betroffen sind; sie gelten insoweit als Ausschußmitglieder. |
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