Tools:
Update via:
Änderung § 34 EBRG vom 18.06.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. EBRG-ÄndG am 18. Juni 2011 und Änderungshistorie des EBRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 38 EBRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung | § 34 EBRG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 38 Vertrauensvolle Zusammenarbeit | (Text neue Fassung)§ 34 Vertrauensvolle Zusammenarbeit |
Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung. | 1 Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1677/al28281-0.htm