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Änderung § 34 EBRG vom 18.06.2011

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§ 38 EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 34 EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Vertrauensvolle Zusammenarbeit


(Text neue Fassung)

§ 34 Vertrauensvolle Zusammenarbeit


vorherige Änderung

Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.



1 Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.


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