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Änderung § 36 EBRG vom 18.06.2011

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§ 36 EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 36 EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050

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§ 36 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 36 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter


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(1) Der Europäische Betriebsrat oder der Ausschuss (§ 30 Absatz 2) berichtet den örtlichen Arbeitnehmervertretern oder, wenn es diese nicht gibt, den Arbeitnehmern der Betriebe oder Unternehmen über die Unterrichtung und Anhörung.

(2) 1 Das Mitglied des Europäischen Betriebsrats oder des Ausschusses, das den örtlichen Arbeitnehmervertretungen im Inland berichtet, hat den Bericht in Betrieben oder Unternehmen, in denen Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten bestehen, auf einer gemeinsamen Sitzung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Sprecherausschussgesetzes zu erstatten. 2 Dies gilt nicht, wenn ein nach § 23 Absatz 6 bestimmter Angestellter an der Sitzung zur Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Betriebsrats teilgenommen hat. 3 Wird der Bericht nach Absatz 1 nur schriftlich erstattet, ist er auch dem zuständigen Sprecherausschuss zuzuleiten.