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Änderung § 43 EBRG vom 18.06.2011

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§ 43 EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
§ 43 EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Strafvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.

(Text neue Fassung)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.