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Änderung § 43 EBRG vom 18.06.2011
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§ 43 EBRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung | § 43 EBRG n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Strafvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet. | (Text neue Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verwertet. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
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