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Synopse aller Änderungen des EBRG am 18.06.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Juni 2011 durch Bekanntmachung der EBRGNB geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EBRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2650

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Eingangsformel
(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung
    § 2 Geltungsbereich
    § 3 Gemeinschaftsweite Tätigkeit
    § 4 Berechnung der Arbeitnehmerzahlen
    § 5 Auskunftsanspruch
    § 6 Herrschendes Unternehmen
    § 7 Europäischer Betriebsrat in Unternehmensgruppen
Zweiter Teil Besonderes Verhandlungsgremium
    § 8 Aufgabe
    § 9 Bildung
    § 10 Zusammensetzung
    § 11 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
    § 12 Unterrichtung über die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
    § 13 Sitzungen, Geschäftsordnung, Sachverständige
    § 14 Einbeziehung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten
    § 15 Beschluß über Beendigung der Verhandlungen
    § 16 Kosten und Sachaufwand
Dritter Teil Vereinbarungen über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung
    § 17 Gestaltungsfreiheit
    § 18 Europäischer Betriebsrat kraft Vereinbarung
    § 19 Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung
    § 20 Übergangsbestimmung
Vierter Teil Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes
    Erster Abschnitt Errichtung des Europäischen Betriebsrats
       § 21 Voraussetzungen
       § 22 Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats
       § 23 Bestellung inländischer Arbeitnehmervertreter
       § 24 Unterrichtung über die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats
    Zweiter Abschnitt Geschäftsführung des Europäischen Betriebsrats
       § 25 Konstituierende Sitzung, Vorsitzender
       § 26 Ausschuss
       § 27 Sitzungen
       § 28 Beschlüsse, Geschäftsordnung
    Dritter Abschnitt Mitwirkungsrechte
       § 29 Jährliche Unterrichtung und Anhörung
       § 30 Unterrichtung und Anhörung
       § 31 Tendenzunternehmen
    Vierter Abschnitt Änderung der Zusammensetzung, Übergang zu einer Vereinbarung
       § 32 Dauer der Mitgliedschaft, Neubestellung von Mitgliedern
       § 33 Aufnahme von Verhandlungen
Fünfter Teil Gemeinsame Bestimmungen
    § 34 Vertrauensvolle Zusammenarbeit
    § 35 Geheimhaltung, Vertraulichkeit
    § 36 Unterrichtung der örtlichen Arbeitnehmervertreter
    § 37 Wesentliche Strukturänderung
    § 38 Fortbildung
    § 39 Kosten, Sachaufwand und Sachverständige
    § 40 Schutz inländischer Arbeitnehmervertreter
Sechster Teil Bestehende Vereinbarungen
    § 41 Fortgeltung
Siebter Teil Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 42 Errichtungs- und Tätigkeitsschutz
    § 43 Strafvorschriften
    § 44 Strafvorschriften
    § 45 Bußgeldvorschriften

Eingangsformel


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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).

§ 20 Übergangsbestimmung


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Eine nach § 18 oder 19 bestehende Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Abs. 1 ausgeübt worden ist. Das Antragsrecht kann auch ein auf Grund einer Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben. Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine neue Vereinbarung ersetzt oder ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß nach § 15 Abs. 1 faßt; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn in der bestehenden Vereinbarung eine Übergangsregelung enthalten ist.



1 Eine nach § 18 oder § 19 bestehende Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Abs. 1 ausgeübt worden ist. 2 Das Antragsrecht kann auch ein auf Grund einer Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben. 3 Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine neue Vereinbarung ersetzt oder ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. 4 Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß nach § 15 Abs. 1 faßt; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. 5 Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn in der bestehenden Vereinbarung eine Übergangsregelung enthalten ist.

§ 21 Voraussetzungen


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(1) Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung (§ 9), ist ein Europäischer Betriebsrat gemäß den § 22 und 23 zu errichten. Das gleiche gilt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung keine Vereinbarung nach § 18 oder 19 zustande kommt oder die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen erklären. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums auf Initiative der zentralen Leitung erfolgt.



(1) 1 Verweigert die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung (§ 9), ist ein Europäischer Betriebsrat gemäß den §§ 22 und 23 zu errichten. 2 Das gleiche gilt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung keine Vereinbarung nach § 18 oder § 19 zustande kommt oder die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen erklären. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums auf Initiative der zentralen Leitung erfolgt.

(2) Ein Europäischer Betriebsrat ist nicht zu errichten, wenn das besondere Verhandlungsgremium vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen einen Beschluß nach § 15 Abs. 1 faßt.



(heute geltende Fassung) 

§ 41 Fortgeltung


(1) 1 Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, solange die Vereinbarung wirksam ist. 2 Die Vereinbarung muß sich auf alle in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer erstrecken und den Arbeitnehmern aus denjenigen Mitgliedstaaten eine angemessene Beteiligung an der Unterrichtung und Anhörung ermöglichen, in denen das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe einen Betrieb hat.

(2) 1 Der Anwendung des Absatzes 1 steht nicht entgegen, daß die Vereinbarung auf seiten der Arbeitnehmer nur von einer im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Arbeitnehmervertretung geschlossen worden ist. 2 Das gleiche gilt, wenn für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe anstelle einer Vereinbarung mehrere Vereinbarungen geschlossen worden sind.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 deshalb nicht erfüllt, weil die an dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag bestehende Vereinbarung nicht alle Arbeitnehmer erfaßt, können die Parteien deren Einbeziehung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nachholen.

(4) Bestehende Vereinbarungen können auch nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Stichtag an Änderungen der Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angepaßt werden, soweit es sich nicht um wesentliche Strukturänderungen im Sinne des § 37 handelt.

(5) Ist eine Vereinbarung befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung unter Berücksichtigung der Absätze 1, 3 und 4 beschließen.

vorherige Änderung

(6) 1 Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Abs. 1 ausgeübt worden ist. 2 Das Antragsrecht kann auch ein auf Grund der Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben. 3 Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung nach § 18 oder 19 ersetzt oder ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. 4 Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß nach § 15 Abs. 1 faßt; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.



(6) 1 Eine Vereinbarung gilt fort, wenn vor ihrer Beendigung das Antrags- oder Initiativrecht nach § 9 Abs. 1 ausgeübt worden ist. 2 Das Antragsrecht kann auch ein auf Grund der Vereinbarung bestehendes Arbeitnehmervertretungsgremium ausüben. 3 Die Fortgeltung endet, wenn die Vereinbarung durch eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung nach § 18 oder § 19 ersetzt oder ein Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes errichtet worden ist. 4 Die Fortgeltung endet auch dann, wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß nach § 15 Abs. 1 faßt; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(7) 1 Auf Unternehmen und Unternehmensgruppen, die auf Grund der Berücksichtigung von im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland liegenden Betrieben und Unternehmen erstmalig die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht anwendbar, wenn in diesen Unternehmen und Unternehmensgruppen vor dem 15. Dezember 1999 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht. 2 Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.

(8) 1 Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen zwischen dem 5. Juni 2009 und dem 5. Juni 2011 eine Vereinbarung über die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung unterzeichnet oder überarbeitet wurde, sind außer in den Fällen des § 37 die Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548, 2022), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), anzuwenden. 2 Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 befristet geschlossen worden, können die Parteien ihre Fortgeltung beschließen, solange die Vereinbarung wirksam ist; Absatz 4 gilt entsprechend.