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Artikel 1 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (15. SvEVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 SvEV offen

§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „313" durch die Angabe „333" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „65" durch die Angabe „69" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „124" durch die Angabe „132" ersetzt.

2.
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „278" durch die Angabe „282" ersetzt.

3.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,89" durch die Angabe „4,95" und die Angabe „4,00" durch die Angabe „4,05" ersetzt.