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Vierte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (4. GAPDZVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund des

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§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit § 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), sowie auch in Verbindung mit den §§ 24, 28, 31 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,

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§ 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 2, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), jeweils in Verbindung mit den §§ 2 und 20 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

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§ 34 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262):


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 GAPDZV offen

Die GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:

§ 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „mindestens in jedem zweiten Jahr" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zusätzlich zu einer Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3" durch die Wörter „mindestens in jedem zweiten Jahr auch" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit dies aus natur-, umwelt- oder klimaschutzfachlichen Gründen gerechtfertigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag oder durch Allgemeinverfügung als Ausnahme von Absatz 2 die Durchführung einer anderen als der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten oder der in Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeit an den Dauerkulturpflanzen genehmigen."

c)
In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „ist zu erteilen," durch die Wörter „gilt nach Ablauf von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde als erteilt" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

3.
In § 4 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „entsprechend eines durch die zuständige Landesbehörde oder durch eine vom Land anerkannte Institution als positiv geprüften Nutzungskonzeptes" gestrichen.

4.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „umfasst" die Wörter „Flächen, die" eingefügt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „genutzte andere Flächen als Dauergrünland oder Dauerkulturen und" durch die Wörter „genutzt werden oder" ersetzt.

c)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbar sind, aber brachliegen."

5.
In § 7 Absatz 8 Nummer 3 wird die Angabe „§ 12 Absatz 8" durch die Angabe „§ 12 Absatz 6" ersetzt.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
bei der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen von Pflegearbeiten an angrenzenden Gehölzen oder Gewässern einschließlich der Lagerung des dabei anfallenden Schnittguts oder des Aushubs für nicht länger als 90 aufeinanderfolgende Tage."

b)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

7.
Dem § 16 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 kommt ab dem Antragsjahr 2025 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung."

8.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen".

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „weibliche Schafe und Ziegen" durch die Wörter „Mutterschafe und -ziegen" ersetzt.

bb)
Die Nummer 1 wird aufgehoben.

9.
§ 27 wird wie folgt gefasst:

§ 27 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Ist ein Verstoß gegen eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, so behält der Antragsteller den Anspruch für diejenigen Flächen und Tiere, die im Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren."

10.
Dem § 28 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Anlage 5 Anhang 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden."

11.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle werden in der Zelle zu Paulownia tomentosa nach den Wörtern „Paulownia tomentosa" die Wörter „und ihre Hybriden, sofern sie nicht steril sind" eingefügt.

b)
Dem Satz nach der Tabelle wird folgender Satz angefügt:

„Der Ausschluss nicht steriler Hybride von Paulownia tomentosa gilt für Agroforstsysteme, die nach dem 31. Dezember 2024 angelegt werden."

12.
In Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe d wird nach Satz 1 nach der Tabelle folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 wird der geplante Einheitsbetrag Stufe 1 in dem in Anlage 5 Nummer 1.4.1 Satz 4 genannten Fall im Umfang von bis zu 1 Hektar begünstigungsfähiger Fläche auch dann angewendet, wenn diese Fläche größer ist als 1 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs."

13.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1.1
Es sind nichtproduktive Flächen auf förderfähigem Ackerland über den Anteil, der sich aus § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes oder aus einer Rechtsverordnung auf Grund des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergibt, hinaus bereitzustellen. Begünstigungsfähig ist nichtproduktives Ackerland höchstens im Umfang von 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes. Zu den nichtproduktiven Flächen gehören nicht

a)
die in § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Flächen und

b)
Ackerland, auf dem sich ein Agroforstsystem befindet.

Abweichend von Satz 2 ist im Fall eines Betriebes mit mehr als 10 Hektar Ackerland nichtproduktives Ackerland im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlands des Betriebes ausmacht."

bbb)
Nummer 1.1.4 wird wie folgt gefasst:

„1.1.4
Jede nichtproduktive Fläche muss während des ganzen Antragsjahres brachliegen. Im Fall einer Begrünung durch Aussaat ist eine Saatgutmischung zu verwenden, die mindestens fünf krautartige zweikeimblättrige Arten enthält. Auf einer nichtproduktiven Fläche nach Satz 1 dürfen Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger und Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. September des Antragsjahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden. Abweichend von Satz 4 darf eine Aussaat von Wintergerste oder Winterraps ab dem 15. August vorbereitet und durchgeführt werden."

bb)
In Nummer 1.2.3 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „auf der überwiegenden Länge" eingefügt.

cc)
Nummer 1.4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Nummer 1.4.1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 2 sind Altgrasstreifen oder -flächen im Umfang von bis zu einem Hektar auch dann begünstigungsfähig, wenn diese mehr als 6 Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebs ausmachen."

bbb)
Nummer 1.4.2 wird wie folgt gefasst:

„1.4.2
Begünstigungsfähig sind Altgrasstreifen oder -flächen höchstens im Umfang von 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche. Altgrasstreifen oder -flächen sind bis zu einer Größe von 0,3 Hektar begünstigungsfähig, auch wenn sie mehr als 20 Prozent einer förderfähigen Dauergrünlandfläche bedecken. Ein Altgrasstreifen oder eine Altgrasfläche muss mindestens 0,1 Hektar groß sein."

ccc)
Der Nummer 1.4.3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses ist während des ganzen Jahres nicht zulässig."

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 2.2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn auf mindestens 40 Prozent des förderfähigen Ackerlands mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlands des Betriebs beetweise mindestens fünf verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden."

bb)
Der Nummer 2.3 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht in den in der Nummer 2.2 Satz 2 geregelten Fällen."

cc)
In Nummer 2.4 Buchstabe b wird das Wort „Gattungen" durch das Wort „Familien" ersetzt.

dd)
Die Nummern 2.7 und 2.8 werden wie folgt gefasst:

„2.7
Alle Mischkulturen von feinkörnigen Leguminosen oder von feinkörnigen Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern feinkörnige Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart feinkörnige Leguminosenmischkultur.

Alle Mischkulturen von großkörnigen Leguminosen oder von großkörnigen Leguminosen mit anderen Pflanzen, sofern großkörnige Leguminosen überwiegen, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart großkörnige Leguminosenmischkultur.

2.8
Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und die durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturpflanzen in getrennten Reihen nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Wintermischkultur.

Alle Mischkulturen, die nicht unter Nummer 2.4 Buchstabe c oder Nummer 2.7 fallen und die durch Aussaat einer Saatgutmischung oder Aussaat oder Anpflanzung mehrerer Kulturen in getrennten Reihen zur Ernte im selben Jahr etabliert wurden, zählen zu der einzigen Hauptfruchtart Sommermischkultur.

Alle Mischkulturen mit Mais zählen zu der Hauptfruchtart Mais."

ee)
Der Nummer 2.9 wird folgender Satz angefügt:

„Der in Nummer 2.2 Satz 2 geregelte beetweise Anbau kann nicht mit anderen Hauptfruchtarten zusammengefasst werden."

c)
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3.2.1 wird die Angabe „35 Prozent" durch die Angabe „40 Prozent" ersetzt.

bb)
In Nummer 3.2.4 werden die Wörter „muss zwischen 3 und" durch die Wörter „darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr als" ersetzt.

cc)
In Nummer 3.2.5 wird das Wort „muss" durch die Wörter „darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr als" ersetzt.

dd)
Nummer 3.2.6 wird wie folgt gefasst:

„3.2.6
Der kleinste Abstand zwischen zwei Gehölzstreifen muss auf der überwiegenden Länge 20 Meter betragen. Der kleinste Abstand von Gehölzstreifen zu einem Waldrand oder zu einem in § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung genannten Landschaftselement darf auf der überwiegenden Länge nicht weniger als 20 Meter betragen."

d)
Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

„4.2
Im Gesamtbetrieb ist im Antragsjahr durchschnittlich ein Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähiges Dauergrünland einzuhalten. Zugrunde gelegt wird der Berechnungsschlüssel nach der nachfolgenden Tabelle:

Art Alter/KategorieKoeffizient
Rinder weniger als 6 Monate 0,400
zwischen 6 Monaten und 2 Jahren 0,600
über 2 Jahre 1,000
Equidenüber 6 Monate 1,000
Schafe und Ziegen  0,150
Gehegewild Damwild0,150
Rotwild0,300


 
 
 
Bei Anwendung des Berechnungsschlüssels ist die Kategorie Lämmer von Schafen und Ziegen von der angegebenen RGV für die Kategorie Schafe und Ziegen mitumfasst."

e)
Der Nummer 6.2 Buchstabe a werden die Wörter „Hirse und Pseudogetreide," angefügt.

f)
Anhang 1 zu Anlage 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Tabelle zu Gruppe A werden die Zeilen zu Descurainia sophia, Erysimum cheiranthoides, Papaver argemone, Sisymbrium officinale und Turritis glabra gestrichen.

bb)
In der Tabelle zu Gruppe B werden die Zeilen zu Ajuga reptans, Arctium tomentosum, Campanula persicifolia, Carduus crispus, Carduus nutans, Carlina vulgaris, Chaerophyllum bulbosum, Digitalis purpurea, Gagea pratensis, Hypericum hirsutum, Hypericum perforatum, Petasites hybridus, Silene dioica, Silene latifolia, Silene nutans, Silene vulgaris und Vincetoxicum hirundinaria gestrichen.

14.
In Anlage 6 werden die Spalten zu den Antragsjahren 2025 und 2026 wie folgt gefasst:

„Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
39,00 Euro 37,89 Euro".


15.
In Anlage 7 werden die Spalten zu den Antragsjahren 2025 und 2026 wie folgt gefasst:

„Antragsjahr
2025
Antragsjahr
2026
87,72 Euro 85,22 Euro".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir