Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16 - (zu § 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) (BVerfGE20241008 k.a.Abk.)

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 9. Oktober 2024 G 10 § 5, mWv. 1. Januar 2027 offen

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2024 - 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1938) ist mit Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.

2.
Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 gilt die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Vorschrift mit der folgenden Maßgabe fort:

a)
Maßnahmen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 Artikel 10-Gesetz dürfen nur getroffen werden, wenn durch den Einsatz automatisierter Filter - soweit technisch möglich - dafür gesorgt wird, dass Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren herausgefiltert und unverzüglich automatisiert gelöscht werden, und entsprechende Daten, die trotz dieser automatisierten Filterung erhoben werden, unverzüglich gelöscht werden.

b)
§ 5 Absatz 2 Satz 3 Artikel 10-Gesetz findet in Bezug auf § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Artikel 10-Gesetz keine Anwendung.

c)
Auf die Protokolldaten gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 Artikel 10-Gesetz findet statt § 5 Absatz 2 Satz 6 Artikel 10-Gesetz die Regelung aus § 6 Absatz 1 Sätze 6 und 7 Artikel 10-Gesetz Anwendung.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed