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Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16 - (zu § 5 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) (BVerfGE20241008 k.a.Abk.)

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 9. Oktober 2024 G 10 § 5, mWv. 1. Januar 2027 offen

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2024 - 1 BvR 1743/16, 1 BvR 2539/16 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz) in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes vom 17. November 2015 (Bundesgesetzblatt I Seite 1938) ist mit Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.

2.
Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 gilt die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Vorschrift mit der folgenden Maßgabe fort:

a)
Maßnahmen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 Artikel 10-Gesetz dürfen nur getroffen werden, wenn durch den Einsatz automatisierter Filter - soweit technisch möglich - dafür gesorgt wird, dass Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren herausgefiltert und unverzüglich automatisiert gelöscht werden, und entsprechende Daten, die trotz dieser automatisierten Filterung erhoben werden, unverzüglich gelöscht werden.

b)
§ 5 Absatz 2 Satz 3 Artikel 10-Gesetz findet in Bezug auf § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Artikel 10-Gesetz keine Anwendung.

c)
Auf die Protokolldaten gemäß § 5 Absatz 2 Satz 5 Artikel 10-Gesetz findet statt § 5 Absatz 2 Satz 6 Artikel 10-Gesetz die Regelung aus § 6 Absatz 1 Sätze 6 und 7 Artikel 10-Gesetz Anwendung.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.