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§ 6 - Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz (TierGesBußG)
Artikel 1 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405
Geltung ab 13.12.2024; FNA: 7831-15 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 13.12.2024; FNA: 7831-15 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Sendung verbracht worden ist,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 1 eine Sendung verbringt,
- 3.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder diese nicht oder nicht mindestens drei Jahre nach Vornahme der Aufzeichnung aufbewahrt,
- 4.
- entgegen Artikel 9 Absatz 2 den dort genannten Eingang oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Eingang des Zuchtmaterials erfasst,
- 5.
- entgegen Artikel 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Paillette oder eine Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
- 6.
- entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass sich ein Spendertier identifizieren lässt,
- 7.
- entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder entgegen Artikel 46 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Sendung von einer Eigenerklärung begleitet wird oder
- 8.
- entgegen Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 34 Buchstabe b oder entgegen Artikel 47 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
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