Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Buchstabe a, b, d, f, g oder h oder Artikel 70 Buchstabe a, b, c, d, f oder g der
Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift.