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§ 11 - Tiergesundheitsrechtliches Bußgeldgesetz (TierGesBußG)
Artikel 1 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405
Geltung ab 13.12.2024; FNA: 7831-15 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 13.12.2024; FNA: 7831-15 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/990
Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wassertiere entsprechend den dort genannten Vorgaben verladen oder transportiert werden,
- 2.
- entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel, ein Transportbehälter oder ein Container in der dort genannten Weise konzipiert oder gebaut ist,
- 3.
- entgegen Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein Transportbehälter, ein Container, ein Schiff oder eine Transportausrüstung gereinigt oder desinfiziert wird,
- 4.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Wasserwechsel nur auf die dort vorgeschriebene Weise stattfindet,
- 5.
- entgegen Artikel 9 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 in Verbindung mit dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, ein Aquakulturtier verbringt,
- 6.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass die Eigenerklärung die dort bezeichneten Angaben enthält oder
- 7.
- entgegen Artikel 17 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
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