Verordnung über die Pauschalen für Anlegung, Instandsetzung und Pflege der Gräber, Verlegung und Identifizierung im Sinne des Gräbergesetzes für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 (Gräberpauschalenverordnung 2025/2026 - GräbPauschV 2025/2026)

V. v. 09.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 407
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2184-1-5-4 Kriegsgräberfürsorge
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Eingangsformel
§ 1 Pauschalen
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Absatz 4 Satz 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Pauschalen



Die Pauschalen zur Erstattung der Aufwendungen an die Länder nach § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gräbergesetzes betragen für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 jeweils:

Baden-Württemberg 2.000.313 Euro
Bayern2.353.435 Euro
Berlin3.439.294 Euro
Brandenburg2.834.137 Euro
Bremen114.900 Euro
Hamburg712.081 Euro
Hessen1.867.865 Euro
Mecklenburg-Vorpommern1.043.777 Euro
Niedersachsen2.809.113 Euro
Nordrhein-Westfalen6.485.934 Euro
Rheinland-Pfalz1.735.830 Euro
Saarland512.065 Euro
Sachsen1.718.053 Euro
Sachsen-Anhalt1.202.005 Euro
Schleswig-Holstein844.099 Euro
Thüringen807.495 Euro.


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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 GräbPauschV 2019/2020

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gräberpauschalenverordnung 2019/2020 vom 15. Februar 2019 (BGBl. I S. 121) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Lisa Paus



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