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Artikel 2 - Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) (52. EDENRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 409; Geltung ab 20.03.2025
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Artikel 2 Weitere Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. März 2025 EDENRV offen

Anlage 2 zu § 2 Absatz 5 der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs- Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 13.07.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(nur Fundstellennachweis)



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 52. EDENRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 52. EDENRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland)
V. v. 03.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 3
Artikel 1 53. EDENRV-ÄndV Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
... der Bundesrepublik Deutschland) vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 13.07.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 409 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (nur Fundstellennachweis) ...