Verordnung - Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung (ÜbV172cSGBVII k.a.Abk.)

Artikel 20 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 12
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 860-7-10 Sozialgesetzbuch
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Die in § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.



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