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Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVHilfsmV k.a.Abk.)
V. v. 13.12.1989 BGBl. I S. 2237; zuletzt geändert durch V. v. 17.01.1995 BGBl. I S. 44
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 860-5-4 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 860-5-4 Sozialgesetzbuch
Eingangsformel
Auf Grund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:
§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1.
- Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke
- 2.
- Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)
- 3.
- Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten
- 4.
- Applikationshilfen für Wärme und Kälte
- 5.
- Afterschließbandagen
- 6.
- Mundsperrer
- 7.
- Penisklemmen
- 8.
- Rektophore
- 9.
- Hysterophore (Ausnahme: bei inoperabelem Gebärmuttervorfall).
§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
- 1.
- Alkoholtupfer
- 2.
- Armtragetücher, Armtragegurte
- 3.
- Augenbadewannen
- 4.
- Augenklappen
- 5.
- Augentropfpipetten
- 6.
- Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden
- 7.
- Brillenetuis
- 8.
- Brusthütchen mit Sauger
- 9.
- Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)
- 10.
- Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)
- 11.
- Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- 12.
- Fingerlinge
- 13.
- Fingerschienen
- 14.
- Glasstäbchen
- 15.
- Gummihandschuhe
- 16.
- (aufgehoben)
- 17.
- Ohrenklappen
- 18.
- Salbenpinsel
- 19.
- Urinflaschen
- 20.
- Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.
§ 3 Instandsetzungen
Von der Versorgung sind ausgeschlossen:
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.
Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/168/index.htm