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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (2. GAPKondVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1



Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Kapitel 2 GLÖZ-Standards

Abschnitt 1 Erhaltung von Dauergrünland

§ 2 Fälle, in denen keine Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes erforderlich ist

§ 3 Antrag auf Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland

§ 4 Anlage von Ersatzflächen bei genehmigter Umwandlung

§ 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen

§ 6 Geltungsdauer der Genehmigungen nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

§ 7 Rückumwandlung bei einer Umwandlung entgegen § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

§ 8 Nichtanwendbarkeit von § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in bestimmten Fällen

§ 9 Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

§ 10 Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes

Abschnitt 2 Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

§ 11 Gebietskulisse

§ 12 Anbau von Paludikulturen

§ 12a Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen

§ 13 Überprüfung der Genehmigung zur erstmaligen oder vertieften Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen

Abschnitt 3 Weitere GLÖZ-Standards

§ 14 Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

§ 15 Schaffung von Pufferstreifen entlang von Gewässern

§ 16 Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion

§ 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten

§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland

Abschnitt 4 Landschaftselemente

§ 19 Keine Beseitigung von Landschaftselementen

Abschnitt 5 Umweltsensibles Dauergrünland

§ 20 Anzeigepflicht für Maßnahmen zur Grasnarbenerneuerung bei umweltsensiblem Dauergrünland

§ 21 Rückumwandlung von umweltsensiblen Dauergrünlandflächen

Kapitel 3 Vorschriften der sozialen Konditionalität

§ 22 Vorschriften der sozialen Konditionalität

Kapitel 4 Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 23 Anzuwendende Vorschriften und Zuständigkeiten

Abschnitt 2 Kontrollen

§ 24 Systematische Vor-Ort-Kontrollen

§ 25 Mindestkontrollsatz

§ 26 Auswahl der Kontrollstichprobe

§ 27 Verwaltungskontrollen

§ 28 Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen

§ 29 Kontrollbericht

Abschnitt 3 Mitteilungen über Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität

§ 30 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung

Abschnitt 4 Sanktionen

§ 31 Sanktionierung bei Übertragung

§ 32 Ausnahmen von Verwaltungssanktionen

§ 33 Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen

§ 34 Abweichungen vom Regelsatz für Verwaltungssanktionen

Kapitel 5 Schlussbestimmungen

§ 35 Inkrafttreten

Anlage 1 Klassenzeichen für Bodenarten für Feuchtgebiete und Moore

Anlage 2 Bodentypen und Legendeneinheiten nach aktueller deutscher Bodensystematik und daran angelehnten Kartenwerken

Anlage 3 Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser

Anlage 4 Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind

Anlage 5 Frühe Sommerkulturen

Anlage 6 Klassenzeichen für Bodenarten für schwere Böden

Anlage 7 Vorschriften der sozialen Konditionalität".

2.
In § 3 Absatz 3 Nummer 1 werden nach der Angabe „4" ein Komma und die Wörter „sofern die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind," eingefügt.

3.
In § 4 Absatz 3 werden nach den Wörtern „der antragstellenden Person steht" die Wörter „und die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind" eingefügt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 2" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mit einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland" gestrichen.

5.
In § 11 Absatz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

6.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist."

7.
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen

Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung zulässig. Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen."

8.
In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 16" ersetzt.

9.
In § 15 wird in der Überschrift das Wort „Wasserläufen" durch das Wort „Gewässern" ersetzt.

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 439 vom 29.12.2020, S. 32; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 (ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine durch Pflügen im Spätherbst oder Winter hergestellte, grob strukturierte Feldoberfläche, die ohne jede weitere Bearbeitung mindestens bis zum Ablauf des 15. Februar des Folgejahres vorhanden sein muss (raue Winterfurche), zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr (Reihenkultur) erfolgt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur)" durch das Wort „Reihenkulturen" ersetzt.

bb)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert sind, darf beim Anbau früher Sommerkulturen nach Anlage 5 eine raue Winterfurche zur Anwendung kommen, sofern der Anbau nicht in Reihenkultur erfolgt. In den in Satz 5 genannten Betrieben darf Ackerland beim Anbau von Sommerkulturen in Reihenkultur nur gepflügt werden, wenn zuvor eine Winterzwischenfrucht, auch in Form einer Untersaat, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaut wurde und das Pflügen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis unmittelbar vor der Aussaat der Sommerkultur in Reihenkultur erfolgt."

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Begünstigte hat auf mindestens 80 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Die Mindestbodenbedeckung nach Satz 1 hat zu erfolgen durch:

1.
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis angebaute mehrjährige Kulturen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sind,

2.
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur oder dem Pflügen angebaute Winterkulturen,

3.
einen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur etablierten Bestand von Begrünungen, einschließlich Selbstbegrünungen, oder Zwischenfrüchten, der mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden ist,

4.
den Verzicht auf Pflügen ab der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, einschließlich Stoppelbrachen, Mulchauflagen, des Belassens von Ernteresten und mulchender nichtwendender Bodenbearbeitung, oder

5.
das Abdecken durch Folien, Vliese, engmaschige Netze oder Ähnliches zur Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis möglichst früh nach der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres, sofern nicht der Reihenschluss der angebauten Kultur schon vorher erfolgt.

Ein Wechsel der Art der Mindestbodenbedeckung nach Satz 2 ist zulässig, sofern er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erfolgt."

b)
Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres zwischen den Dämmen eine Begrünung, einschließlich Selbstbegrünung, zulassen,

2.
Ackerland, auf dem im folgenden Jahr frühe Sommerkulturen nach Anlage 5 angebaut werden, die Mindestbodenbedeckung nach Absatz 1 Satz 2 von der Ernte der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Oktober des Antragsjahres sicherstellen,".

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Antragsjahres bis zum 15. Januar des folgenden Jahres" durch die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres" ersetzt.

d)
Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht allein durch Gräser oder durch Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem Ackerland verboten. Außerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat oder Selbstbegrünung zu Pflegezwecken, zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes zulässig. Innerhalb des in Satz 3 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Aussaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. Im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 20. April eines Jahres ist eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur zulässig. Im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum Ablauf des 28. Februar des Folgejahres sind bei der Anlage von selbstbegrünten oder eingesäten Ackerbrachen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen Pflegemaßnahmen auch durch Schröpfschnitt zulässig, soweit sie Bestandteil dieser Verpflichtungen sind. Die Sätze 4 bis 7 finden keine Anwendung auf Streifen oder Teilflächen, die einen Teil einer zusammenhängenden und mit Ausnahme dieser Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche bilden und dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten.

(5) Absatz 4 Satz 3 und 6, letzterer jedoch nur für eine Bodenbearbeitung die kein Pflügen ist, gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.

(6) Auf Streuobstwiesen, deren Aufwuchs nicht genutzt wird, findet Absatz 4 Satz 3, auch im Fall des Absatzes 5, keine Anwendung."

12.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

§ 18 Fruchtwechsel auf Ackerland

(1) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf jeder zum Ackerland seines Betriebes gehörenden Fläche innerhalb eines Zeitraumes von drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 2 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.

(2) Der Begünstigte ist verpflichtet, auf mindestens 33 Prozent des Ackerlandes seines Betriebes einen jährlichen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen oder vor dem erneuten Anbau derselben Hauptkultur eine Zwischenfrucht, die mindestens bis zum Ablauf des 31. Dezember auf der Fläche vorhanden ist, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis anzubauen. Anlage 5 Nummer 2.4 bis 2.8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 3 zählen Mischkulturen mit Mais erst ab dem Antragsjahr 2026 zur Hauptkultur Mais.

(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 werden folgende Flächen nicht berücksichtigt:

1.
brachliegende Flächen,

2.
mit mehrjährigen Kulturen bestandene Flächen,

3.
Flächen, die dem Anbau folgender Kulturen dienen:

a)
Gras oder andere Grünfutterpflanzen, einschließlich des Anbaus zur Erzeugung von Saatgut oder Rollrasen,

b)
feinkörnige Leguminosen bei der Aussaat in Reinsaat oder in Mischungen von Leguminosen, solange diese Leguminosen auf der Fläche vorherrschen,

4.
Flächen, die dem Anbau folgender Hauptkulturen in Selbstfolge dienen:

a)
Mais zur Herstellung anerkannten Saatgutes nach § 4 des Saatgutverkehrsgesetzes,

b)
Tabak oder

c)
Roggen,

5.
Flächen in Betrieben mit einer Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 10 Hektar,

6.
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent des Ackerlandes

a)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden,

b)
dem Anbau von Leguminosen dienen,

c)
brachliegendes Land sind oder

d)
in einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a bis c genutzt werden,

7.
Flächen in Betrieben mit einer verbleibenden Gesamtgröße des Ackerlandes von bis zu 50 Hektar, wenn mehr als 75 Prozent der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche

a)
Dauergrünland sind,

b)
für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder

c)
einer Kombination der Nutzungen nach den Buchstaben a und b unterfallen.

Abweichend von Satz 1 sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Flächen im ersten Jahr berücksichtigungsfähig.

(4) In Betrieben, die nach der Verordnung (EU) 2018/848 in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert sind, gelten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 auf allen Flächen als erfüllt.

(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 gilt in dem Umfang als erfüllt, soweit

1.
beetweise verschiedene Gemüsekulturen, Küchenkräuter, Heil-, Gewürz- oder Zierpflanzen angebaut werden oder

2.
im Rahmen einer wissenschaftlichen Versuchsfläche eine oder mehrere Kulturen angebaut werden."

13.
Die Überschrift des Kapitels 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Landschaftselemente".

14.
Die §§ 19 bis 22 und 25 bis 27 werden aufgehoben.

15.
§ 23 wird § 19 und im Absatz 4 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 26" ersetzt.

16.
§ 24 wird § 20.

17.
§ 28 wird § 21 und Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Behörde hat die Rückumwandlung der Fläche in Dauergrünland anzuordnen, wenn der Begünstigte entgegen § 12 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes umweltsensibles Dauergrünland umgewandelt oder gepflügt hat. Die zuständige Behörde setzt dem Begünstigten eine angemessene Frist zur Rückumwandlung. § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend."

18.
Nach § 21 wird folgendes Kapitel 3 eingefügt:

„Kapitel 3 Vorschriften der sozialen Konditionalität

§ 22 Vorschriften der sozialen Konditionalität

Vorschriften der sozialen Konditionalität im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 GAP-Konditionalitäten-Gesetz sind die in Anlage 7 genannten Regelungen."

19.
Das bisherige Kapitel 3 wird Kapitel 4 und dessen Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4 Kontrollen, Mitteilungen und Sanktionen".

20.
§ 29 wird § 23.

21.
§ 30 wird § 24 und in Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „sofern die betroffenen Parzellen risikoorientiert ausgewählt werden, können weniger als die Hälfte der Parzellen kontrolliert werden." angefügt.

22.
§ 31 wird § 25.

23.
§ 32 wird § 26 und in Absatz 2 wird die Angabe „§ 31" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

24.
§ 33 wird § 27 und Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

25.
§ 34 wird § 28 und in Satz 2 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 18" und die Angabe „§ 33" durch die Angabe „§ 27" ersetzt."

26.
§ 35 wird § 29 und in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 18" durch die Angabe „§ 20" ersetzt.

27.
Nach § 29 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 Mitteilungen über Verstöße gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität

§ 30 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilung

(1) In der Mitteilung nach § 13 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes sind anzugeben:

1.
Name und Anschrift des kontrollierten Begünstigten,

2.
Betriebsnummer nach § 7 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes,

3.
Vorschrift der sozialen Konditionalität, gegen die verstoßen wurde,

4.
Zeitpunkt, zu dem eine bestandskräftige Entscheidung über die Begehung eines Verstoßes ergangen ist,

5.
Bewertung des Verstoßes.

Die Behörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere sachdienliche Angaben mitteilen, insbesondere zur etwaigen Ankündigung der Kontrolle, zu den an der Kontrolle beteiligten Personen, zum Zeitpunkt der Kontrolle oder zum Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß gegen eine Vorschrift der sozialen Konditionalität begangen wurde.

(2) Angaben des Begünstigten oder eines Dritten, die mit den nach Absatz 1 mitzuteilenden Angaben in Verbindung stehen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist und soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung dieser Angaben offensichtlich überwiegen.

(3) Die Mitteilungen erfolgen mindestens einmal jährlich spätestens zum 31. Oktober an die Zahlstelle."

28.
Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.

29.
§ 36 wird § 31 und im Satzteil vor der Nummer 1 wird die Angabe „§ 20" durch die Angabe „§ 22" ersetzt.

30.
Die §§ 37 und 38 werden die §§ 32 und 33.

31.
§ 39 wird § 34 und die folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Wurde ein nicht vorsätzlicher Verstoß gegen Verpflichtungen, die sich aus Vorschriften der sozialen Konditionalität ergeben, festgestellt, so kann die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung des Verstoßes durch die nach § 13 Absatz 3 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes zuständige Behörde oder Körperschaft unter Berücksichtigung der Kriterien der Unionsregelung entscheiden, den dort festgelegten Regelsatz von 3 Prozent auf bis zu 1 Prozent zu senken.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Verstößen gegen die Vorschriften der sozialen Konditionalität."

32.
Kapitel 4 wird Kapitel 5.

33.
§ 40 wird § 35.

34.
In Anlage 3 Fußnote 1 und in Anlage 4 Fußnote 4 wird jeweils der Satz 2 aufgehoben.

35.
Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 17)" durch die Wörter „(zu den §§ 16 und 17)" ersetzt.

b)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „bis zum 31. März, in höheren Lagen (mindestens tiefste Mittelgebirgsstufe, submontan) bis zum 15. April," durch die Wörter „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt" ersetzt.

36.
Folgende Anlage 7 wird angefügt:

Anlage 7 (zu § 22) Vorschriften der sozialen Konditionalität

 RechtsvorschriftAnzuwendende Bestimmungen
1.Nachweisgesetz§ 2 Absatz 1, § 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1
2.Arbeitnehmerüberlassungsgesetz§ 11 Absatz 1 und 2
3.Arbeitsschutzgesetz§§ 3 bis 6, 9, 10, 12 und 17
4.Arbeitssicherheitsgesetz§§ 2, 5 und 11
5.Betriebssicherheitsverordnung§§ 4 bis 6, 10, 12 und 14
6.Teilzeit- und Befristungsgesetz § 12 Absatz 3 und § 15 Absatz 3
7.Bürgerliches Gesetzbuch § 622 Absatz 3
8.Berufsbildungsgesetz§ 20
9.Gewerbeordnung§ 111".