Artikel 2 - Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften (SLVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418; Geltung ab 01.01.2025

Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2025 ArbSV § 8, § 9

Die Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,".

2.
§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,

3.
der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe, die im Bezirk der Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 2 Satz 3 beauftragt ist, Beratungsfunktionen wahrnehmen, die der Selbstverwaltung entsprechen."



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