Die
Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom
30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,".
- 2.
- § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 3.
- der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe, die im Bezirk der Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 2 Satz 3 beauftragt ist, Beratungsfunktionen wahrnehmen, die der Selbstverwaltung entsprechen."