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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung soldatenlaufbahnrechtlicher und arbeitssicherstellungsrechtlicher Vorschriften (SLVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz
Die Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz vom 30. Mai 1989 (BGBl. I S. 1071), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,".
- 2.
- § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- 3.
- der Arbeitnehmer- sowie der Arbeitgebergruppe, die im Bezirk der Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 7 Absatz 2 Satz 3 beauftragt ist, Beratungsfunktionen wahrnehmen, die der Selbstverwaltung entsprechen."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16804/a320597.htm